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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 16 —
(KNo. 553.) Allerhochste Kabinetsorder vom 2ten März 1819., daß Verghtungen für die
in den Jahren 1313. und 1814. mit der Einquarticrung verkuhpfte
Verpflegung und für Vorspann nicht statt finden solleu.
K
J% habe Mir zwar in Absicht der in dem Edikt vom Zten Juni 1874. J. S.,
6 und 8. enthaltenen Bestimmungen, nach welchen nur die in der Kriegsperiode
den Armeen wirklich gelieferten Bedürfnisse vergütet werden, sonstige Kriegesschaden
aber, so wie Naturaleinquartierung und Vorspannleistung von der Liquidation
ausgeschlossen seyn sollen, in der spatern durch wiederholte Anträge der damaligen
interimistischen Landesrepräsentanken veranlaßten Verordnung vom lsten März
181 3. Art. IV. weitere Entscheidung vorbehalren. Da indesfen, nach dem von dem
Schatministerio am 28sten Juli v. J. erstatteren Bericht, das Liquidationsgeschäft
so weit vorgerückt ist, daß sich die Gräge der liquidirten Summen ohngefähr
übersehen läßt, und diese es # unmöglich macht, die an den Staatsschulden-
Tilgungs-Fonds gewiesenen Verpflichtungen durch Erweiterung des Eingangs
gedachten Edikts, noch mehr auszudehnen; so setze Ich nunmehro hierdurch fest:
daß aus der Kriegsperiode des Jahres 184 3. bis zum letzten Juni 181.., außer
den in dem Edikt vom Zten Juni 181.3. bestimmten, keine andere Gegenstande zur
Bergütung geeignet, namenklich also auch Vergücungen für die mit der Einquar-
lierung verknüpfte Verpflegung und für Vorspann nicht statthaft senn, auch die
in dem K. 8. des Edikts bestimmten Sätze der Vergütung für die Pferde, nicht
berschritten werden sollen.
Berlin, den 2ten März 1810.
Friedrich Wilhelm.
An
das Ministerimn des Schatzes und Staat-Kreditwesens.
DOd# 54.)
(Ausgegeben zu Verlin den 1sten August 1819.)