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(No. 555.) Kartel-Konvention, abgeschlossen zwischen dem Königreich Preuhen und dem
Großherzogthum Baden unterm 17ten Juni 1819., und ratifiirt den
öten Juli 1819.
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen, und Seine Koͤnigliche Hoheit der
Großherzog von Baden, haben zur Befestigung des zwischen Ihnen bestehenden
freundschaftlichen Vernehmens, und um alles, was demselben auf irgend eine Weise.
jetzt oder künftig * seyn könnte, sorgfaltig aus dem Wege zu räumen, für
fenlich erachtek, eine Militair-Kartel-Konvention abzuschließen, und zu diesem,
Ende zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
Seine Majestät der König von Preußen,
Hochst-Ihren Minister-Residenten am Großherzoglich-Badischen Hofe Carl.
August Varnhagen von Ense, Nirter des Militair-Verdienstordens,
Großkreuz des Großherzoglich-Badischen Ordens vom Zähringer Löwen,
Ritter des Kaiserlich= Russischen St. Annenordens zweiter Klasse, und des
Königlich-Schwedischen Schwerdtordens;
und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden,
Hochst-Ihren Generallieutenant, Staatsrath und Präsidenten des Kriegsmini-
sieri von Schäffer, Großkreuz des Hausordens vom Zähringer Löwen,
Kommandeur des C. F. Militair-Verdienstordens, Ritter des K. K. Oester-
reichischen Militair-Marie-Theresien-Ordens und des Ordens der Ehrenlegion.
Dieselben sind in Unterbandlung getreten und unter Vorbehalt der Genehmi-
gung ihrer beiderseitigen hohen Souverains uber folgende Punkte übereingekommen:
Art. I. Alle in Zukunf!, und zwar ven dem Tage der Publikation ge-
genwär#iger Konvenrion, nach vorausgegangener Ratisikation an gerechnet, von
den Armeen der beiden hohen kontrabirenden Theile ummittelbar oder mittelbar in
des Andern Lande oder zu Oessen Truppen, wenn diese sich auch außerhalb ihres
Vaterlandes befinden sollten, desertirende Militairpersonen, sollen gegenseitig
auêgeliefert werden.
Art. II. Als Deserteurs werden, ohne Unterschied des Grades oder der
Waffe, alle diejenigen angesehen, welche zu irgend einer Abtheilung des stehenden
Hceres oder der mit demselben in gleichem Verhältniß stehenden bewaffneten Lan-
desmacht, nach den gesetzlichen Bestimmungen eines jeden der beiden Staaten,
ebören, und demselben mit Eid und Pflicht verwandt sind, mit Inbegriff der,
ei deim Arkillerie= und übrigen Militair-Fuhmvesen dienenden Trainsoldaten, oder
sonst etwa angeslellten Knechte.
Ein Gleiches kindet auch auf die Dienerschaft der Offiziere und die mitge-
nommenen Merde und sonstigen Effekten Anwendung.
Art. III. Sollte der Fall vorkommen, daß ein Deserteur nicht nur von
den Truppen eines der jetzt kontrahirenden Souverains, sondern früher schon von
einer andern Machk deserlirt waäre, sd wird dennoch, selbst wenn mit der letztern
ebenfalls Auslieferungs-Verkräge beständen, die Auslieferung selbst nur dahin
erfolgen, von wo er zuletzt desertrte. Wenn ferner ein Soldat von den Truppen
eines der pazis zirenden Souveraine zu denen eines Drikten, oder von diesen wieder-
um in die Lande des andern paziszirenden Souverains, oder zu dessen Truppen
deser-