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(No. 558.) Verordnung wegen Aufhebung des F. Z4. des Anhanges zur Allgemeinen
Gerichts-Ordnung in Beziehung auf die Staaten des deutschen Bundes.
Vom 7ten Juli 1819.
Wi. Fricdrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. .
In dem F. 34, des Anbanges zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung istverord-
net, daß jeder Ausländer, welcher in den Preußischen Staaten bewegliches oder
unbewegliches Vermögen besitzt, von einem Preußischen Unterthan bei demjenigen
Gerichte, unter welchem sich dieses Vermögen befindet, auch wegen persönlicher
Forderungen zum Zweck der Befriedigung aus dem um Lande befindlichen Objekte,
in Anstruch genommen werden kann. «
In Enraͤgung, daß die gegenwärtigen Verhältnisse eine Beibehaltung
dieser, aus Unserm Kabincts-Befehl vom 15ten März 1800. hervorgegangenen
Bestimmung, in Beziehung auf die Staaten des deutschen Bundes, nicht länger
nöthig machen, verordnen Wir, nach erfordertem Gutachsen des Staatsraths
wie folgt: )
Der g. 34. des Anhanges zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung soll künftig
in denjenigen Theilen der Monarchie, wo er bis jetzt gellend ist, gegen die Einwoh-
ner der deutschen Bundeoslaaten nicht weiter zur Anwendung gebracht werden;
jedoch wird das Wiedervergeltungsrecht in den dazu geeigneten Fällen vor-
behalten.
Des zu Urkund haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserm Königlichen Instegel bedrucken lassen.
Gegeben Berlin, den 71en Juli 1819.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.