Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

— zu — 
(No. 558.) Verordnung wegen Aufhebung des F. Z4. des Anhanges zur Allgemeinen 
Gerichts-Ordnung in Beziehung auf die Staaten des deutschen Bundes. 
Vom 7ten Juli 1819. 
Wi. Fricdrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. . 
In dem F. 34, des Anbanges zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung istverord- 
net, daß jeder Ausländer, welcher in den Preußischen Staaten bewegliches oder 
unbewegliches Vermögen besitzt, von einem Preußischen Unterthan bei demjenigen 
Gerichte, unter welchem sich dieses Vermögen befindet, auch wegen persönlicher 
Forderungen zum Zweck der Befriedigung aus dem um Lande befindlichen Objekte, 
in Anstruch genommen werden kann. « 
In Enraͤgung, daß die gegenwärtigen Verhältnisse eine Beibehaltung 
dieser, aus Unserm Kabincts-Befehl vom 15ten März 1800. hervorgegangenen 
Bestimmung, in Beziehung auf die Staaten des deutschen Bundes, nicht länger 
nöthig machen, verordnen Wir, nach erfordertem Gutachsen des Staatsraths 
wie folgt: ) 
Der g. 34. des Anhanges zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung soll künftig 
in denjenigen Theilen der Monarchie, wo er bis jetzt gellend ist, gegen die Einwoh- 
ner der deutschen Bundeoslaaten nicht weiter zur Anwendung gebracht werden; 
jedoch wird das Wiedervergeltungsrecht in den dazu geeigneten Fällen vor- 
behalten. 
Des zu Urkund haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserm Königlichen Instegel bedrucken lassen. 
Gegeben Berlin, den 71en Juli 1819. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. 
Beglaubigt: 
Friese. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.