Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNo. 19. — 
  
(No. 359.) Handels = und Schifffahrts-Vertrag zwischen Preußen und Oesterreich in 
Bczug auf die belderseitigen chemals zu Polen gehdrigen Provinzen; 
gezeichnet zu Warschau den 22sten März 1817. 
i 
In der Absicht, die Schifffuprts= und Handelsverhältnisse der Bewohner 
der Preußisch= und Oesterreichisch-Polnischen Provinzen, in so weit diese 
im Jahre 1772. Bestandtheile des damaligen Königreichs Polen ausgemacht 
haben, nach Maaßgabe der Verhandlungen, welche in Folge der Wiener 
Traktate vom# 1815. zwischen den Kommissarien Ihrer Majestä- 
ten des Königs von Preußen, und der Kaiser von Rußland und Ocsterreich 
gepflogen worden sind, näher zu bestimmen, ist von den Königlich-Preußi- 
schen Kommissarien und dem Kaiserlich-Oesterreichischen Kommissar, auf den 
Grund ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt der Allerhöchsten Bestäligung, 
folgende Uebereinkunft verabredet und geschlossen worden. 
Erstens. Die nachtraglichen Bestimmungen, welche die Artikel 23. 
und 25. des Oesterreich-Russischen, und die Artikel 22. und 23. des Preu- 
ßisch Russischen Traktats durch die Warschauer Kommissions-Verhandlungen 
erhalten haben, sollen für die Bewohner der polnischen Provinzen beider 
Sovuveraine gleiche Gültigkeit haben. 
  
ZIweitens. Da sich Oesterreich anheischig gemacht hat, auf den 
schiffbaren Flüssen Galliziens, namentlich den Dunajec und San, eben so 
wenig als am rechten Ufer der Weichsel für den Betrieb der Schifffahrt 
eine Abgabe einzuheben; so wird auch Preußen auf den Gewässern seiner 
polnischen Provinzen, namentlich der Weichsel und der Wartha, von den 
Schiffen der Bewohner Galliziens unter keinem Titel oder Benennung eine 
Schifffahrts-Abgabe einfordern lassen. » 
Jabrgang 1819. Li Drit- 
(Aus e)b. u Berli September 1819.)
	        
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