Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Strafen des Verlegers. Buchhaͤndler und Buchdrucker, die zum drit- 
tenmale sich solcher Vergehungen schuldig machen, sollen der Be- 
fugniß zu diesem Gewerbe verlustig sepn. 
Ist der Inhalt einer solchen Schrift an sich strafbar, so kreten außer- 
dem die gesetzlichen richterlichen Strafen ein, wobei Wir erklären, daß 
bei frechem und unehrerbietigem Tadel und Verspotktung der Landesge- 
setze und Anordnungen im Staate es nicht blos darauf ankommen soll, 
ob Mißvergnügen und Unzufriedenheit veranlaßt worden sind, sondern 
eine Gefängniß= oder Festungs-Strafe von Sechs Monaten bis zwei 
Jahren wegen solcher strafbaren Aeußerungen selbst verwirkt ist. 
Eine gleiche Strafe soll Statt finden, bei Verletzung der Ehrerbie- 
tung gegen die Mitglieder des deutschen Bundes und gegen auswärtige 
Regenten, und bei frechem, die Erregung von Mißvergnügen abzwek- 
kenden Tadel ihrer Regierungen. 
3) Für den Inhalt der Schrift ist zunächst der Verfasser, wenn aber der 
Verleger diesen Unsern Gerichten nicht stellen kann oder will, auch der 
Verleger verantwortlich. 
4) Blos die Unterlassung der wahren Anzeige des Verlegers auf dem Ti- 
tel einer Schrift, wenn sie auch mit Zensur gedruckt ist, soll polizeilich 
mit einer Geldbuße von Fünf bis Funfzig Reichsthalern an den Verleger 
bestraft werden. Eben so sollder Drucker bestraft werden, der eine Zeitung 
oder periodische Schrift ohne den Namen des Redakteurs druckt. 
5) Wer verbotene Schriften verkauft oder sonst ausgiebt, soll außer der 
Konfiskation der bei ihm davon vorbandenen Eremplare mit einer Po- 
lizeistrafe von Zehn bis Einhundert Reichsthalern, im Wiederholungs-= 
Falle mit Verdopellung derselben und im dritten Falle, außer der dop- 
pelten Geldbuße, mit Verlust des Gewerbes bestraft werden. 
Zu den Verbotenen gehören alle in Deutschland, ohne Namen des 
Verlegers erscheinende Schriften, und alle deutsche Zeitungen und Zeitschriften, 
auf denen der Name des Redakteurs fehlt. 
XVII. 
Zeitungen und andere periodische Schriften, sobald sie Gegenstände der 
Religion, der Politik, Staatsverwalkung und der Geschichte gegenwärtiger 
Feit in sich aufnehmen, dürfen nur mit Genehmigung der oben gedachten Mi- 
nisierten erscheinen, und sind von denselben zu unterdrücken, wenn sie von die- 
ser Genehmigung schädlichen Gebrauch machen. 
So geschehen und gegeben Berlin, den 1ten Oktober 1810. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fuͤrst v. Hardenberg. 
 
	        
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