Eben so erhalten sie auch nur von dem erstgedachten Ministerio alle
Aufträge und Resolutionen, und werden hiermit angewiesen, den Verfügungen
dieser Behorde in allen Stücken pünktlich und ohne Aufschub nachzukommen
3) Sie sollen in Stand gesetzt werden, das für ihre Geschäfte nöthige
Dienstpersonal zu halten, doch sollen ihnen auch erforderlichen Falls alle Sub-
alternen der Universitäten zu Gebote stehen.
Nach diesen Festsetzungen haben sowohl die Regierungsbevollmächtigeen
selbst, die Universitäten und ihre Behörden, als auch die in vorkommenden
Fällen mitzmwirken angewiesenen polizeilichen, richterlichen und militairischen
Behörden, sich streng zu achten. Letztere sind hierzu von den ihnen vorge-
setzten Ministerien anzuhalten, das Ministerium der geistlichen, Unterrichts-
und Medizinal- Angelegenheiten aber hat im Allgemeinen, wie in Hinsicht auf
die Regierungsbe chtigten und die Universtäten insonderheit darüber zu
halten, daß obige Vorschriften genau befolg. werden.
Gegeben Berlin, den 18ten November 1810.
(I. 8.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.
(No. 5006.) Reglement für die künftige Verwaltung der akademischen Disziplin und Pelizeie
Gewalt bei den Universitäten. Vom 18ten November 1819.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 7.
baben Uns überzeugt, daß die bisber auf Unsern Universitäten Rücksichts
der Verwaltung der akademischen Disziplin und Polizei = Gewalt bestande-
nen Einrichtungen nicht überall den gehofften Erfolg gehabt haben. Die
Rekloren und Senatoren Unserer Universiiten, in deren Händen sich bisher
die akademische Disziplin und Polizei-Gewalt konzentrirte, standen nicht in
der nolhwendigen Verbindung mit den Orts- Polizeitehorden und die jährlichen
Veränderungen in dem mit jenen akademischen Würden bekleideten Personale
verhinderten eine gleichförmige Ausubung der den Universiläten verliehenen
Disziplinar-Gewalt. Wir haben daher beschlossen, bei jeder Unserer Uni-
versitd=