Aufenthalts außer dem Garnisonorte, wie bisher, gegen die Einquartierungs-
Behoͤrde ausweisen. Auf den regulativmaͤßigen Servis am Garnisonort,
haben auch beurlaubte Offiziere, welche kein Natural-Quartier empfangen,
nicht über vier Monate lang, Anspruch, vom Anfange des Monats auge-
rechnet, in dem der Urlanb angekreten wird. ODeejenigen, welche, #m inlän-
dische Umiversitten zu besuchen oder bei Landeskollegien zu uarbeiren, vom
siehenden Heere beurlaubt werden, beziehen als eine Begünstigung ihrer Aus-
bildung, den regulatiomäßigen Servis für die gunze Urlanbszeit aus dem
allgemeinen Servisfonds. Damit aber diese Begünstigung nicht gemißbraucht
werde, ist der Servis nur gegen den Nachweis zu verabfolgen, daß der Offizier
die Universität besucht oder dei dem Kollegio beschäftigt, auch yicht einquartiert
ist. In Ansehung der Befugniß beurlaubter Offgiere, Rationen zu erheben,
soll es bei dem, seit dem November 1814. beobachteten Verfahren, auch
kanfrig verbleiben, jedoch mie der Ginschränkung, daß nur an Orten, wo
Magazinc vorhanden sind, für die wirklich bei sich havenden eigenen Dienst-
pferde der Offiziere, nicht aber auf Chargenpferde, gegen Votzeigung von
Attesten der vorgesetzten Milirairbehèrde die ctatsmäßigen, #m Garnisonorte
nicht erhobenen Rationen, verabreicht werden können. Den beurlaubten
S#talternoffizieren kann der Bursche mitgegeben werden, er muß jedoch für
dessen Fortkommen selbst sorgen, und es darf, bei nachdrücklicher Ahndung,
hierzu niemals ein Eskadronpferd bewilligt werden, so wie auch kein Offtzier
fein Chargenpferd mitnehmen darf.
Für die Badereisen der Offiziere finden die, deshalb ergangenen Verord-
wungen ferner Anwendung. Berlin, den 7ten Mai 1818.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister von Schuckmann
und von Boyen.
No. 348.) Verordmung wegen der Anendung der Preyßischen Gesetze inodenn eheman
Schwarzburg -Rudel#läs#tsen Acmtern Heringen und Kelbra. Vom
20t#en Oktober 1819. *“[ .
Wie FriedrichWilhetnyvonGottcöGnadcmKönig-von
Preußcn2c..:k.
Thun kund und sügen hierdurch Jedermann zu wissen: .-
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unterbliebenen Anwendung Unserer, durch die Verordnung vom 25sten Mai
vorigen Jahres bereits eingefuͤhrten Gesetze in den vomnale Schwarzburg-Rudol-
staͤdti-