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freistehen, und die Entschaͤdigung, welche den Guts- oder Grundstoͤcköbesitzern flir den Wegfall dieser Diensta,
Frohnen und andern Leistunseh gebührt, durch gemeinschaftliche sachkundige Kommissanen,ausgemittelt,
decse Entschädigung jedoch längstens binnen Jahrcefrist, von Zeit des desfallsigen Untrages an gerechn,
bestimmt werpen. « « ,
Ein gleichmäßiges Befugniß zur Abldsung gegen eine auszumittelnde Entschädigung soll auch bei den
oben, K. 14., er#bähnten Gerechtigkenen und Servunuten, insofern solche Korporationen oder Privatbeirch-
ttigten im jenseitigen Gebiete zustehen, Statt finden.
Dientte und 5 20) Dierstleisiungen und Frehnen, welche Unterthanen an Domainen oder Kammergütern des an-
Frobnen bei deren Göbtetes zu leisten haben, hren, insofern deshalb nicht in einzelnen Fällen andere Bestunmungen ge#-
Kammergü- troffen worden, mit dem isten Oktober 1818. auf, und erhaͤlt die Verguͤtuͤng fuͤr die, zu la:.deherrkchen
tern. Domainen und Kammergütern des andern Gebiete zu leist. nden Diensic, diejemge Regierung, unter deren
Bereich der Verpflichtete sich besiadet, oder seinen wesentlichen Wohnsitz hat.
Anbängige Art. III. 1) Da wegen Fortstellung der, zur Zeit der, durch den Friedenstraktat vom 18ten Mai
Rechtostrei-= 1315. heschehenen Abtretung einiger Provinzen, Distrikte, Gebiete und Gebictstheile an Preußen, vor den
usteiten. Kdnigl. Süächsischen Geructsbehdrden anhängig gewesenen Prozeß-, Vormundschafte-, Hypotheken-, Lehns-
und ###udern Rechtsangelegenheiten, qguch Adgabe der dazu gehdrigen Akten, Ookumente und Depostten,
bereits unterm 20 sten Frbenn 816. eihe besondere, in der Anlage unter Nr. I. befindliche, Konvention abge-
schlossen worden ist, so wud solche, ihrem ganzen Inhalte nach, hiermit nochmals bestätigt.
2) Ueber die iwen, in Ansehung der, in nurgedachter Konvention nicht ausdrücklich berührten
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JIMMM DahinvekeinigchdaßvieObekaufsichtübcksteFideikommi,ingleichendieAbgabedekJtdeikontmiqussm
""- unddes-überdieselbenverhandeltankten,sichnachdembleibendenWohnsitzwomdiliumsum-n)bestim-
men solle, welchen der Fideikommißstifter zur Zeit seines Ablebens gehabt hat. Diese Uebereinkunft ist jedoch
nur auf wirklich fortdauernde Fideikommisse und keinesweges auf bloßge Substitutiouen zu erstrecken; indem
es in Betreff dieser letzteren lediglich der der allgemeinen Bestimmung der vorerwähnten Konvention vom
20 sten Februar 1316. sein Bewenden behält.
Weun nach dieser Bestimmung den Gerichten oder Behbrden des einen Gebiets, die Ober-Aufsscht
und Perwaltung einer solchen Fdeikommißmasse verbleibt, im andern Gebicte aber dazu gehbrige Immo-
bilicn belrgen sind, so kommen hierbei die Besimmungen des läten &., der mehrgedachten Konvention vom
20sten Februar 1815. in Anwendung; übrigens aber versteht es sich von selbst, doß, wenn der Nutzmießer
des Fidcikemmisses in einem andern Gebicte, als demjenigen, wo die Fideikommsmasse verwaltet wird, sich
befindet, dann demselben ungehindert die ihm zustebenden Revenüen des Fideikomnusses nach dem Gebicte,
wo sein Wohnert ist, verabfalgk werden müssen, auch den Gerichten seines Wohnorts die Verfügung über
seine Person bei eintretenden Fallen verbleibet.
Personalan- 3) In Beziehung auf die chtstandene Frage: inwiefern jemand, der in dem einen Gebiete wohnhaft,
sorüche. in dem andern aber umt Grundslinken angesessen ist, bei den Gerichten dirses letzteren Gebiets, wegen per-
mlicher Fordcrungen in Anspruch genommen werden könne ?7 ist man dahin übereingekommen, daß dergleichen
ersonen wegen eines personlichen Anspruchs nur vor der Gerichtebehdrde ibres besiänoigen Wohnorts (in
lor#o deomicilii) belangt werden mögen. Eme Ansnahme hiervon findet jedoch alsdann Statk, wenn ein
dergleichen, wenn schon personlicher Anspruch, die Pachtung oder Verwaltung cines in dem jensriligen Landes-
theile gelegenen Grund stücks betrifft; Anssrüche dieser Art, sollen vor den Gerichten des Landestheus, in
welchem das Grundstück gelegen, angebracht und verhandelt werden.
Erbschaft, 4) In Cröschaftesachen und wegen der, aus diesen entspringenden Forderungen und Verpflichtungen,
suchen. sind die Erden, so lange die Erdschaft oder ein Tbeil derselbrn, in dem Gerchtsstande des Nachlasses sich
noch ungetheilt befindet, daselbst Recht zu nehmen verpflichtet, ohne Rücksicht auf ihren Wohnort, und in
diesen Fällen die Gerichte des Wohnertec der Erben, die Insinnation, auf oie des falls an sie von dem erbschaft-
lichen Forum erlassene Requisition zu bewirken sibuldig.
ückständige 5) Eine gleiche Verpflichtung haben auch die fora domicilii einzelner Individuen oder Kommunen,
llasten. wenn diese wegen der, auf Grundstücken des andern Gebiets haftenden Reallasten und sonstigen Rcalansprüche
in loro rei si ae belangt werden.
Verabren ket 0.a) In den Fällcn, wo über jemandes Ben nögen oder über einen Nochlaß der Konkurs ausbricht, und zu
o hen der Masse Immotdilien gehkren, welche nach der neuen Landeögrenze in beiden Lang#stbeilen belegen
zirulstene, sind, soll die Erbsfnung des Konkurses bei denjenigen Gerichten erfolgen, unter denen der Gemeinschulde
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