Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

stestse? uns 
dieser Schul- 
masse. 
#bebeilungs- 
Maaßbstab. 
Artder 
Rebernahme. 
Königlich= 
Prrußischer 
Amtheil. 
C 
Angabe der 
deidei Thei· 
len, Wfalles 
Abtheilungs· 
teuerscheine. 
— 10 — 
1) Noachdem die Voerhältnisse der Steuereinkünfte und der theils auf gewisse Gattungen derselben 
bereits dusdrücklich fundirten, theils aus denselben überhaupt zu berichtigenden Schulden durch dazu nicht 
nur von -beiden Kommissionen, sondern auch von Seiten des “ — Vermittclungs-Kem- 
nnssars besonders subdelegmie Rechnungsbcamte, aus den ihnen vorgelegten Landtagsverhandlungen, Rech- 
nungep sonstigen Nachrichten gemeinschaftlich genau eroͤrtert, auch die von ihnen mit den sorverlich-n 
Nechnunge##würfen belegte Uebersicht von den beiderseitigen Frirvens-Wollziehungskommissstonen als richtig 
Anerkanut worden; so hat sich die von beiden Koniglichen Regierungen antheilig zu vertretende Haupesumme 
dieser Steuerschulden also ergeben: 
13,147,332 Rthlr. 5 Gr. von den, in dem Steuer-Kreditihstem vom Jahre 1763. begriffenen älteren 
en: 
Schulden; , 
3,440,00« —-ooqveniquthöozkrcirthJandschaftlichcnObligationenan4Millionen, 
s nachdem # letztgedachte Summe, vor dem öken Jum 1815., 
von den Ständen dereirs.509,000 Rthlr. abgezahlt worden; 
5,917, 5000 — „ ecgen der, im Jahre 1811. bewilligten staͤndischen Auleihe von 6 Millionen, 
wovon bis zum s5ten Funi 1815. in sogenannten Reichenbachschen 
Obligationen nur obige Summe debitirt worden; folglich 
22,504,832 Rthlr. 5 Gr. in Summa. « 
, 2) Bei Abtheilung dieser Stener: Kreditschulden wird in Folge der über den an Preußen gekommenen 
Antheil der teuereinkünfte gepflogenen Berechnungen, der übes den darnach anzunchmenden? Wie 
ttattgefundenen Unterhandlungen, Und des endlich hierunter getroffenen Verglrichs, für die in dem Steuer= 
Kraduspstem vom Jahre 1763. degriffenen Schulden das Verhältnisf von # für das Herzogthum und z für 
das Kömgreich Sachsen angenommen, für die in den Jahren 1507 und 1811. entskandenen hingegen, nach 
Anlritung des neuerlich zu Aufbringung der außerordentlichen Bedürfuisse bestimmten Steuerprovisori das 
Werhaͤltniß von ## für das Herzogthum, und #/#) für das Königreich zum Grunde gelegt. 
3) Um indeß dieses Schuldenwesen zum Besten der Gläubiger sowohl, als der beiden Königl. Regie- 
rungen moglichst zu vercinfachen, hat man sich über einen Abtheilungsplan vereiniget, hei welchem zwar i 
Ganzen die im vorhergehenden §. angegebenen Verhöltnisse beobachtet, jedoch nicht auf jede der einzelnen 
Steuer-Erdieschulden-Klassen Hisbesteder argewrtder , sondern diese Klassen, soweit eg thunlich gewes#n, 
von cinem oder dem andern Landestheile ausschliesteld übernommen worden sind. 6# 
4) Vermbge obiger Maaßstäbe und dieser getroffenen Vercinigung beträgt die ouf das Herzogthum 
Sachsen fallende Summne der Steuerschulden überhaupt: 
7,676,284 Rihlr. 1 Gr. 8ff. » 
Damenedit-Königl.PreußifchekSettöinvekam23siegt·’tliRU-Hbebit»"Pckäquatioxis-«Llefekvsth- 
Acquwalemgelder und Jentralsteuer-Angelegenheiten abgeschlossenen besondert Konveution, sämmtliche 
Zentralsteucrschulden allen übernommen, und daher nach deren Z#sten F. dus Könsgreich. Sechsen eine Ent- 
lni. des Herzogthums durch Mrhrübernahme von 1,635,500 Rthir. vom Ven,) unter dem Namen der 
Rorchenbachschen Obligationen bekannten Steucr-Kreditschulden, bei deren Adthcilung I# leisten hat; so gehen 
diese von obiger Sumine ab und es wuͤrden nur noch « 
. . 6,09,o,784-Rko1k.16k.8-Pf.» ».,,· 
Steuerschulden zur Vertretung des Herzozthums Sachsen verbleiben. Wegen des mulnt es und Insnacksschus- 
ses von der aus dem ehemaligen Chorbraunschweigschen Hypothekcnonlehn hrerührnten Schuld, ckr. z. 8. 
(7. jedoch zur desfalls nöthigen Ausgleichung der Totalbetrag der Steuerschulden auf 29.857,60# Rehlr. 
1 Gr. festgestellt und von diesem Bekrage, mit Rücksicht auf das vorstehend wegen den Jrntralsteurr-Obli- 
gatiouen ilseire, Seirens des Herzegehums Sachsen die Summe von 6,196,854 Rthlr. 22 Gr. 3 Pf. zur 
Vertretung übernommen worden. 
3 Welche Steuer-Kreditschulden Allem diesem zu Folge von dem Herzogthum andurch übernommen 
werden, und welche dem Kbnigreiche Sachsen zur Last dfeiben, ist aus dem, von beiden Königl. Regicrungen 
genehmigten, unter dem Buchstaben A. anliegenden Plan zu erfehen. « « 
6) Ju Absicht der nach diesem Plane Kduigl. Preußischet Seits unter anderen zu übernehmenden 
17,140 MAthlr.— Gr. 4 Pf. an bis jseltt nickt angemeldeten Stkenerscheinen, 4 
549,60606 = 10 = 1 „ an anderen in der Derlooung nicht begriffenen Steuerscheinen, zu 3 Prozent 
zinsbar, ' 
  
sod,732Rkht1-.10Gt.stJnEmnnxabetragcndemzuchituochnichtindcchtIoosungbcgkisscnm 
Steuerscheinen, isi die Vereinigung dahin erfolgt, daß Preußen von biesen 
attun-
	        
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