Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Beilage zu Nr. VI. 82 
8 271. 
Mittheilung Der Standesbeamte, welcher die Eheschließung kraft einer schriftlichen Ermäch- 
/den i ung (§ 224) vorgenommen hat, ist verpflichtet, einen beglaubigten Auszug des Register- 
Standesbe. eintrages dem Standesbeamten, welcher ihm die Ermächtigung zur Eheschließung ertheilt hat, 
amten kostenfrei zu übersenden, damit sie dieser den Sammelakten zum Heirathsregister anschließe. 
§ 272. 
Mittheilung Nach wiederholter Eheschließung (§8§ 183, 265) ist, wenn die frühere Eheschließung vor 
an den einem anderen Standesbeamten erfolgt ist, diesem ein Auszug der neuen Eintragung behufs 
beamten der Beischreibung eines entsprechenden Vermerkes zu der die frühere Eheschließung beurkundenden 
früheren Eintragung kostenfrei zu übersenden. 
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Siebenter Abschnitt. 
Eheschließung im Auslande. 
8 273. 
Ehehindernisse. Den Vorschriften des deutschen Rechts über die Erfordernisse der Gheschließung 
(§§ 160 bis 201) sind deutsche Reichsangehörige, auch wenn sie die Ehe im Auslande, sei es mit 
einem anderen Deutschen, sei es mit einem Ausländer eingehen, unterworfen. 
Eins Ges Art. 13 1. 
6 274. 
Form der 1. Wenn Deutsche im Auslande vor einem Gesandten u. s. w. (§ 17) die Ehe schließen, 
Eheichliehung so richtet sich die Form und Beurkundung der Eheschließung nach den Vorschriften des Bundes- 
gesetzes vom 4. Mai 1870 in der Fassung vom 18. August 1896. 
2. Im Uebrigen sind Ehen, welche im Auslande von Deutschen unter sich oder mit Nicht- 
deutschen geschlossen werden, hinsichtlich der Form der Eheschließung gültig, wenn die Gesetze 
des Ortes, an dem die Eheschließung erfolgt, beobachtet sind. 
EinfGes Art. 111 Satz 2. 
8 275. 
Aufgebot durch 1. Im Falle des 8 274 soll der Schließung der Ehe das Aufgebot vorangehen, welches 
den badischen - -- »H-, 
Standes-dcheiandteu.1.w.zuvcranlaneuhatJz4o. 
beamten. Gesetz vom in Farnie & 8 5. 
2. Ein Aufgebot durch den inländischen Standesbeamten kann bei Eheschließungen im 
Ausland erforderlich werden, wenn die ausländische Behörde die Erlassung eines solchen Auf- 
gebots im Heimathlande oder hinsichtlich eines badischen Verlobten die Ausstellung eines Zeug- 
nisses darüber verlangt, daß der Eheschließung im Ausland nach dem Recht des Großherzog- 
thums kein Hinderniß im Wege steht.
	        
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