Die darun-
ter befindll-
chen standi-
schen Obliga-
tionen von
2 Rtblr.
Vrrußische
Verzicht auf
einige Obli-
ationen aus
er Anleihe
voa 1911.
Fiskaliscke
Kassen und
Eintünfte
überhaupt.
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3) Die Königl. Preuff. Regierung verpflichtet sich jedoch, die, unter nurgedachten, aus der Finanz-
Haupt-Kasse erhedenen Beträgen mit befindlichen, auf 2. Thaler lautenden fländischen Obligationen vom
Jabre 1807. nebst deren Jinsleisten und Koupons von und mit dem Teimine Michaelis 1818., ihrer Besiim-
mung gemäß, der Kbnigl. Sächsischen Rcxierung unverzüglich zurücksiellen zu lassen. Bis mit dem Oster-
kermin 1818. kommen die Jinsen Prcußen zu.
4) Auch verzichtet man Kdniglich= Preußischer Seiks auf den vorhin gemachten Anspruch an eine
Theilnahme an den, aus der ständiseren Anleihe vom Jahre 1811. herrührenden sogenannten Reichceubach=
schen Obligationen, welche das Handclehaus Reichenb ach und Komp. als Unterpfand für den Rest der von
ihm geleisteten Vorschüsse in Händen halte, und da besagter Riast der Vorschüsfse bereits durch Oebutirung eines
Theils der verpfändeten Obligationen berichtiget worden ist, und die übrigen Odligationen zu der Koutgl.
Saächsischen Fnanz-Haupt-Kasse zurückgekommen sind; so behält es hierbei, ohne weitere dekfallsige Nach-
rechnungen zwischen beiden Regierungen sein Bewenden.
Art. XII. 1) Uebrigens entsagt die Königlich-Breußische Regierung allen Ansprüchen an das Ak-
tiv-Vermögen der Kdniglich-Süächsischen Finanz-Haupt-Kasse und Renrkammer, und die Königlich-Süchsi-
sche Regicrung ubernimmt dagegen die Vertretung und Verzinsung der aof diesen Kassen haftenden Schulden,
unter anderen namentlich der durch das Handelshaus Frege und Kemp. in Leipzig kontrahirten Anlethen, der
Kassenbillets-Anleihe vom Jahre 181.., imgleichen der Holländischen, in soweit in Betreff des Aktio= oder
Passiozustandes der ebengenannten Kassen, in der gegemwärtigen Hauptkonvention oder eincr der vorherge-
gangenen:: icht eine anderweite ausdrückliche Bestimmung getroffen worden ist.
2) In Absicht der fiskalischen Schulden, sindet jedoch die Theilnahme der Königlich-Preußischen Re-
gierung bei folgenden Statt:
a) bei der Kammerkredit-Kasse in der bereits oben Ark. VI. u. ff. festgesetzten Maaße;
b) übernimmt Preußen dirienigen fiskalischen Schulden zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, welche
auf im Herzogtbum Sachsen gelegene Aemter, Kammergüter oder andere einzelne Realbesitzungen unter-
kländlico versichert oder radicirt sind, eder welche sonst auf den jedesmaligen Besiczer derselben rechtlich
bergeben. Die Frage: ob eine solche fiskalische Schuld von der nurerwähnten Art sey oder nicht? wird
ohne Rücksicht auf altere, in späterer Zeit abgeänderte Bestimmungen, lediglich nach der Qualmtät deur-
(heilt, welche dieselbe am Sten Juni 1815. hatte.
„P) Rücksichtlich des Mansfeldischen Debitwesens soll zu näherer Erörkerung der dabei einschlagenden bei-
derscitigen Verhältnisse und Feststellung der hierunter anzunehmenden Grundfätze, eine gemeinschaftliche
Kommissien niedergesetzt werden, und dieselbe hauptsächlich zu erferschen sichen: ob und welche Passiva
als Lehns= oder Landesschulden zu betrachten, folguich von Preugen zu üdernehmen lind, und welche
Forderungen blos an den Allodialnachlaß gesiellt weroen können, mithin nur aus diesem ihre Befriedi-
gung zu erwarten haben, ungleichen ob und in wieweit die bei der Fmanz= Haupt-Kasse deponirte
Summoe von 11,803 Nrher. 22 Gr. 2 Pf. zu diesem Krrdiiwesen gehdrig sep? Was zu Folge dieser Erbr-
terungen ein oder der andere Theil an die Alledialmasse oder sonst zu gewähren hat, wird von demselben
berichtigt werden.
4) Was das Fürstlich-Weißenfelsische Debinwesen anlanget, so werden für den Fall, daß die dabei annoch
betheiligten Gläubiger bei Sachsen oder Preußen, als nunmehrigen Land= und Lehnsbesicher der vor-
ma'igen Weißenfelsiseren Landespertion, ihre Forderungen in Anregung bringen sollten, oder räcksicht-
lich der Allodialmasse Zweifel entstnden, die hicrüber nöthigen Erörterungen ebenfolls gemeinschaftlich
angestellt und wird in deren Verfolg künftig näer bestimmt we en, ob und iu wiefern beide Regie-
rungen oder welche von ihnen diese Schulden zu vertreten haben.
e) Eine gleichn:aͤßige Eroͤrterung und Bestimmung der Königlich-Preußischen Theilnahme wird wegen der-
jenigen Ferderungen vorbebhalten, welche die Gläntiger des Weid uschen Kreritwesens an Prcußen, als
Mutbesitzer der vormals Sachsen-Zeitzischen Landesportion machen sollten.
S) Die Pensionen, wolche die Kdnigl. Sächsische Nenicrung einigen Gläubigern der gedachten Kredit-
wesen als Arquir#alent lörer Forderungen angewiesen hat, sind auf eben die Weise, wie cs wegen der Pen-
sionen üderhaupt in dem 1#ten Art. festgesetzt worden, von einer oder der anderen Regierung fertzuzahlen.
4) Wegen der Kbnigl. Sächsischer Seits aus der Fnanz-Haupt Kasse einigen Stüsten des Herzog-=
thums Sachsen, auf ihre, bei der Steuer zu fordern habruden Kapitalien, bisher bezublten jährlich 708 Relr.
23 Gr. 9 Pf. betragenden Zuschußzinsen, hat man sich dahin verciniget, daß die Kbnigl. Preuß. Regirrung
die