Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Vorschüsse und Derlehne an Städte und Kommunen sind vermbge getroffener befonderer Vereinigung 
unter vorgedachter Verzichtleistung ebenfalls begriffen. 
Die Dokumente und Quittungen über diejenigen Vorschüsse und Forderungen, denen die Kbnigl. 
Sächsische Regierung zu Gunsten des Herzogthums entsagt, werden den Königl. Preuß. Behdrden sofort 
überliefert werden. 
Stnkom= 12) Sämmtliche rückständige fiskalische Einkünfte, mit Inbegriff der Proprereste der Einnehmer, 
en- Rück. fallen derjeuigen Regierung zu, aus eder in deren Gebicte sie rückständig sind. Jeder Theil übernimmt aber 
auch für die in seinem Gebiecte noch unberichtgten Verwaltungs-Ausgaben eller Art und ohne Ausnahme 
Au#gaben. zu haften, und es wird gegenseitit keine Nachrechnung Stkatt finden, noch irgend ein Anspruch deöhalb gel- 
tend gemacht werdem. 
Rückflände 3) Diese gegenseitige Verzichtleistung auf Einkommenrückstände erstreckt sich auch auf die rückstäu- 
Ländischer digen ständischen Bewilligungen, woelche diesemnach jede Regierung in ihrem Gebiete, ohne Nachrechnung 
Bewilligun= unt der andern Regierung für sich zu beziehen hat. Blos die zur Unterstützung der allgemeinen Straf= und 
gen. Versongungs- Anstalten und zu ähnlichen Institutfonds bestinmmten ständischen Bewilligüngen und ihre Reste, 
find hiervon ausgenommen, und wird derenthalber bei Fesistellung der Verhältnisse dieser Anstalten die erfors 
derliche Berechunng bewerkstelliget und über die desfallsige Ausgleichung Verceinigung getroffen werden. 
Einnabme 44) Fiskalische Einnahmen und Ausgaben der beiden Königlichen Regierungen, welche nach dem 
u. Ausgaken dten Juni 1815. bis zum Schluß desselben Jahres aus dem Gebiete der einen an Behörden der andern aus 
—S—77 Irrkhum, oder bis zum Zosten Juni 1818. von Distrikten und Orten Statt gefunden haben, welche bisher 
gen On#en. zwerfelbaft oder streug gewesen sind, und deren Hoheitsverhältnisse erst durch den usten Art. der gegenwär- 
tigen Hauptkonvention dic endliche Bestimmung erhalten haben, werden ebenfalls um Ganzen gegen einander 
aufgeboden und verbleiben derjenigen Regierung ohne eitere Berechnung, zu deren Kassen sie wirklich erho- 
ben und eingerechnet worden sind. Oiejenigen Einkünfte, Prästationen und Rutzungen, welche von und aus 
besagten Orten annoch rückständig oder bis zur näheren Bestimmung ihres Landesherrn, und zum Theil mit 
dieser ausdrucklichen Bedingung, namentlich wegen der Holzuutzungen in einigen Forsten, bei den Behörden 
eines oder des andern Gedicts, blos deponirt worden sind, werden der Regierung überlassen oder ausgeliefert, 
unter deren Hebet der Distrikt oder Ort nuninehro gelanget l. 
Die Centralsteuer-Obligationen, welche Kdnigl. Söchsischer Seits aus vorhin streitig gewesenen, bei 
der endlichen Grenzregulirung aber an Prrusen überwiesenen Orten ausgeschmeben worden, werden nebst 
Zinsleisten und Koupons und den etwa schon erhobenen Zinsen von Sachsen zurückgegeben. 
Vertre- 15) Fuͤr die von Beamten und Paͤchtern des Herzogthums Sachsen vor dem Sten Juni 1815. in 
tung der die Kdnigl. Sachsische Rentkammer eingezahlten und zur Finanz-Haupt-Kasse geflossenen baarrn Kautionen 
Kautionen, und sogrnannten Antteipattonen, so wie für deren Verzinsung von dem Termm Michaclis 1818. an, über- 
nimmt Preußen die allemnige ertretung, ohne dieserwegen einen Ersatz ven Süchsen zu verlangen, wogegen 
von dem Kduigreich Sachsen die bis zu dem gedachten Termin gefälligen Zusen berichtiget werden. 
Die nach den Deposttionsschcinen zur Königl. Sächsischen Rentkammer oder Finanz= Haupt-Kasse 
eingelieferten, aus dem Herzogthume herrührenden, in Staats-Papieren oder andern Dofumenten beste- 
henden Kautionen aber, werden von der Königl. Sächsischen Regierung vertreten und in sowcit es noch nicht 
geschehen ist, der Königl. Preuß. Regirrung sofort in den eingelegten Valuten apsgeleefert. 
Uebrigens werden, auher dem, was bereils oben Art. V. F. 9. um Absicht der von den Stenerbeamten 
besiellten Kantionen festgesetzt worden ist, alle zu andern K ssen, als der Königl. Sächsischen Rentkammer 
und Finanz: Haupt-Kasse, eingezahlten, auch in den Kreisen und Stiftern etwa befindlichen Kautionen, 
##stiese- derjen en Regierung zu Theil, von deren Beamten sie beslrllt worden sind. 
nmung der da- 10) Dic auf sothanc Kaurionen Bezug habenden smi#reichen Rechmungen, Beläge, Justiffkationen, 
## geseetten. Akten und sonstigen Nachrichten, sollen ungestumt den Behörden aus gcantwortet werden. * 
S ichsi 
—3 17) Da von den Kdnigl. Sächsischen Behörden noch nach dem öten Juni 1815., mit einigen, in der 
St 1 Beifage unrter K. namentlich benannten Beamten und Pächtern des Herzogthums Süchsen, bereits Abrech- 
nung gehalten worden ist, so bewendet es bei diesen Abrechnungen in der Maaße, daß de Kdnigl. Preuß. 
S# Rrün. L#n von jeder Vertretungsverbindlichke't in Betreff der von grda ken Beamten und Pächtern bestellten 
Kaut.onen entbunden wird, und einc nochmallge Rechnungsablegung von ihnen nicht zu erfordern #t. 
4 Was die von selbigen, in Folge der vorerwähnten Abreck nungen zu leistenden Verkr. kungsposten an- 
lungrt, so verzichtet die Königl. Preust. Irgierung darauf, in soweit dieselben bereits bei den Königl. Süchst- 
7" schen
	        
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