Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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2) Klostee Art. XXIV. Wegen des Fonds des vormaligen Jungfrauen-Klosters St. Jacob zu ber 
St. Jakov zu und der sogenannten Frepderger Akzession, vereinigen sich beide Koͤnigliche Aoe Et —* dre s- 
Frepders und ) die der Universitaͤt Wittenberg auf den, derselben mit 168 Rthlr. jährlich aus besagtem Fonds 
Ict gebuͤhrenden Bezug zustehende Ruͤckstandsforderung von 
152 
Rthlr. 
Eintausend Fünfhundert Ein und zwanzig Thalern, von dem Koͤnigreiche Sachsen, an das Herzogthum 
baar berichtigt. 
2) Zu künftiger Deckung des nur ewähnten, Lturchen Bezuges, hiernächst eine Kapitalsumme von 
thlr. 
Dreitausend dreibundert und Sechszig Thalern, à 5 Prozent verzinsbar, von Ostern 1818. an, dem Her- 
logthum Sachsen entrichtet werde. 
Sollten auf die, seit Ostern 1818. gefälligen Termine, Zahlungen an die Universität Wittenberg ge- 
leistet sepn, so werden die hierüber sprechenden Qutttungen auf jene Zusen in Abrechnung gebracht. 
3) Die Königl Preußische Regicrung begiebt sich, nach Empfang der gedachten Zahlungen 
fernern Anspräche an dem hier in Rede siehenden Fonds.“ pfans gedach Zahlungen, aller 
3) Prokura- Von dem Fonds der Prokuratur Meißen, bei dessen Auseinandersetzung das Verbältniß der Volks- 
tur Mieißen. zahl der daran Theil habenden Kreise und Aemter, welches einen Abtheilungsnmiaaßstab von 
0,7290 Siebentausend Jwethundert und Neunzig Zehntausendtheilen für das Kdnigreich, und 
0, 2710 Zweitausend Siebenhundert und Zehen Zehntausendtheilen für das Herzogthum gewährt 
berücksichegt worden ist, werden: 7 
A. zur Deckung und Abfindung der bleibenden Bezüge, so wie 
B. zur Berichtigung des Antheils, welcher einzelnen Gebietstheilen des Herzothums an den Uebe 
busser Fonds zustehet, an Preußen überwiesen: " Herzoth den Ueberschlͤssen 
1) die der Prekuratur Meißen aus dem Herzogtbum gebührenden Leistungen vom 1sten Juli 1815. an; 
2)7 in 5 prozentigen Staatspapieren und hppethekarnschen Kapitalien 60,854 Rthlr. 19 Gr. 6 Pf. 
Sechszig Tausend Achthundert Vicr und Funfeig Rthlr. 19 Gr. 6 Pf. 
S) in prozentigen hopothekarischen Kap#tallen 38n9468 — 19 — 2— 
Drei Tansend ier Hundert Acht und Sechszig Rihlr. 19 Gr. 2 M. 
4) in 3 prozentigen Staats= und hopothekarischen Popieren 9,842 — 5 — 11 — 
Neun Tausend Acht Hundert Zwei und Vierzig Rthlr. 5 Gr. 11 Pf. 
5) in 2 prozentigen Staatspapieren .. . . . . 5,338 — 16 — 10 — 
Fünf Tausend Drei Hundert Acht und Dreißig Rthlr. 16 Gr. 10 Pf. 
6) an Natural= und Geldbeskänden, so wie ausstechenden Resten. 2,213 — 45 — 2— 
Zwei Tausend Zwei Hundert und Dreizehn Rhir. 15 Gr. 2 Pf. 
Die sub No. 2. J3. 3. und 5. aufgeführten zinsbaren Kapitalien, werden vom 1sten Juli 1815. an, 
der Konialich= Preufis den Regierung, nach ihren verschiedenen Zinefüßen verzinset, hierauf jedoch die seit 
diesem Termine an Institute und Genußderechtigten des Herzogtbums geleistete Zahlungen in Abrechnung 
gebracht. Gegen Empfang obiger Zahlungen begiebt sich die Koömglich= Preußische Regierung aller Unsprä- 
che an die Fonds der Prokuratur Metßen, überlaßt auch der Komglich-Sachsischen Regicrung ihren Antheil 
an den am öten Jum 1815. vorhanden gewesenen, auf 
17,507 thlr. 22 Gr. 5 Pf. 
angenommenen unsichern Vermogen nnt 4,)744 Fthlr. 15 Gr. 7 Pf. 
Vier Tausend Sieben Hundert Vier und Vierzig Rthlr. 15 Gr. 7 Pf. 
Die seundem durch entstandenrn Konkurs unsicher gewerdenen Kapitalien, 
und deren Zunsreste an zusimen .. .. 7,744 — 6 — 11.— 
Sieben Tausend Sieben Hundert ier und Vierzig Rthlr. 6 Gr. 11 P. 
werden dagegen nach dem oben bemerkten Maasiab abgetheitt. 
Luch verpflichtet sich die Koniglich-Prrußische Regierung, der Kdniglich= Sächsischen Regierung, 
wegen der bis zum isten Juli 1515. in Rest geblichenen Leistungen aus dem Herzogthume Vergütung zu 
gemien, un sich deren VBetrag. bei der endichen Abrechnung anrechnen zu lassen, wogegen von dem König- 
reich Sachsen dem Herzegtbume dascni e erslattet wird, was seit dem 1sten Juli 1815. auf diese Lei 
en die er entruhtet woroen. 7 . Ken Ju f deese Leistungen 
Zu
	        
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