Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Oktober 1818. so in Rechnung zu stellenden höheren Preises, an Sachsen ein averslouelles Vergütungsquan= 
tum von 
Siebenzig Tausend Thalern 
und zwar mit 
Bierzig Tausend Thalern in verloosbaren dreiprozentigen St erscheine , nebst Koupons von 
pro Michaelis 1818. an, 
und 
Dreißig Tausend Thalern in baarem Gelde 
gewähre. 
Die Berichtigung dieses Vergütungsquanki wird in der Art geleistet, daß 
a) Sachsen von Entrichtung der nach Art. XII. &. 18. Litt. b. bb., bdieser Konvention wegen der Deposi- 
torum an Prcußen zu gewährenden 4 Rthlr. an Iprozentigen verloosbaren Steuerkreditkassen- 
scheinen nebst Koupons von Pro Termino Michaelis 1818. durch Kompensation entbunden wird: 
b) Die Rthlr. in baarem Gelde, in dem Laufe des jetzigen Jahres 1819. durch successioe Abre #nun 
auf die von Sachsen für das gelieferte Salz an Prcußen zu zahlende Summen abgeführt werden. v 
h)DichzahlungfürdaögclsefcrtcSalzekfolgtimübrigcndckRegel-nachsogleichbcidkkAbnahmeAdam-« 
des Salzes, und kann zur Hälfte in Prcußischen Kourant, zur Hälfte in dem bei den Königl. Preuß. Kassen ziße d o- 
nach dem Neunwerthe zur jedesmaligen Zahlungszeit güultigen Papiergelde erfolgen. Abliefe- 
7) Ueber die Fristen und dic Art der Ablieferung auf Sachsische Transportkosten hat das Königl. rungsteit und 
Geheime-Finanz-Kollegium sich mit der Salinen-Direktion zu vereinigen. Modalitét. 
8) Gegemwärtige Uebereinkunft wird auf den Jeitraum bis zu dem üsten Oktober 1829. geschlossen. rmßßs 
Vor Ablauf dieser Frist werden beide Konigl. Regierungen, nach Maaßgabe des Friedens-Traktats, Art. 19., Ueberein- 
über die Fortdauer deser Uebereinkunft 2 anderweit vereinigen. kunft. 
9) In Ansehung der Zölle und anderer Abgaben bewrndet es bei den Bestimmungen des Friedens= Zlle und an- 
Traktats. dere Abgaben. 
10) Zu Verhütung etwanigen Unterschleifs soll die Abliefcrung des Salzes nicht uniniktelbar an die Maaßregeln- 
Untertbauen, sonoten an die drtrosfenden Kdnigl. Sächsischen Behbrden erfolgen; auch wollen bede Regie- Seden unter- 
rungen mit gememsamen Einverständniß die nöthigen Maaßregeln treffen, dag ven den Unterthanen kem chleife. 
Salz nach dem anderen Landcstheil verkauft oder heimlich eingebracht werde. 
Art. XXX. Alle etwa noch nicht abgegebene Urkunden, Akten, Bücher, Rechnungen und andere Aktenab- 
Schriften und Papiere, auch in soweit ihrer in gegenwärtiger Hauptkonvention nicht besonders erwähnt ist, gabe. 
welche auf die Regierung und Admuinstration eines oder des undern Landestheils ausschließlichen Bezug haben, 
und dader nothwendig oder nützlich crachtet werden konnen (wohin namentlich auch die von Königlich-Säch- 
sischen Behdrden über die vermöge obigen Artikels XII. §. 183. nunmehro von Preußen zu vertretenden Depo- 
sita ausgestellten Rekognitionen gehdren), sollen gegenseitig sobald als moglich vollständig ausgeliefert werden, 
und eben so wird man von solchen Urkunden, Akten, Rechnungen und anderen Schriften, die für beide Re- 
gierungen amech von Interesse seyn können, auf rfordern gegenseitig Abschriften oder Auszüge ohne Ver- 
zug ertheilen. 
Sömmtliche Abschriften oder Auszüge, welche vermöge dieses oder eines anderen vorhergehenden 
Artikels oder vermöge einer der früher abgeschlossenen Konventionen gegenseitig mitzutheilen sind, werden, 
in sofern sic nicht von Prwatpersonen verlangt werden, oder blos auf das Privakinteresse Bezug haben, 
unentgeldlich gefertiget werden. 
Jede Reqierung wird sogleich nach erfolgter Vollziehung der gegenwärtizen Hauptkonvention die ub- 
thigen ef#ble an die betressenden Behorren, wegen genauer, schneller und vollsiändiger Befolgung der 
obigen Bestimmungen ergehen lassen. 
Art. XXXI. Nach Vollziehung dieser Konvention wird sofort eine General-Schlußberechnung Schlußbe- 
öber alle und jede, von deiden Regierungen in derfelbrn übernommene gegenseitige Zahlungsverbindlich= rechnung. 
kriten angelegt werden. 
Insofern lesteren mcht, vermögr besonderer Verabredung in einzelnen Fällen bis dahin bereits genü- 
get worden, teitt für bride Regwrungen erst nach erfolgter Genchmigung obiger Schlußberechnung die über- 
nommene Zahlungsverbindlichkru ein, indem durch mehrerwähnte Schlußberechnuas sich erst ergeben süonns 
O welche
	        
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