Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

gebbrigen, in dem jenseitigen Gebiet gelegenen Pertinenzien, bedungen und gegenseikig zugesichert, wenn 
selche bei ekwanigen Regrepklagen oder andern Rechtsangelegenheiten, zur Rechkfertigung des vorigen Rich- 
ters, oder sonst, nothig seyn oder werden sollten. 
· IS·DieLehnCsundKonscmhMtemauchanderedahingehbrigeechkieu,soweitsiezuttennensisd,Lebst- 
verbleiben oder sind dem Lehns= oder Gerichtshefe zu überliefern, unter welchem das betressende Grundstück und Konfens- 
gelegen und zu verleihen ist. Atten. 
33. Sind mehrere unter beiderlei Landesheheit gelegene Güter in einem Complexubegriffen, so gehbren neder Wü- 
die Originalien derjenigen Landesbehdrde, unter welcher das Hauptgut gelegen ist; und diese hat der jenseitigen ter verschiede- 
Bebbrde, unter welcher die übrigen Grundstücke liegen, auf Verlangen, die erforderlichen Abschriften zu erthi verkandesbe- 
len. Der letztern wegen darf baher die Abgabe der Akien nicht aufgehalten werden. « 
34.JedeJustizbcbdrdehatdieinSachensolchekPeksonen,wrlcheihrcrGerichtöbakkcitunmittelbarBebtkve 
untergeben finn, (#woo als die kommussionsweise vor ihr ergangenen Akten, insofern solche, nach den vor= jur Abgad#. 
stchenden Grund ven, Lan die gegensertigen Gerichte abzugeben sind, unnuttelbar und ohne wentere Rückfrage, 
an die von jeder Regerung hierzu zu brauftragemen und sich darklber gehdrig legikimirendrn Bramten des 
andern kandes, mirtelst Mrzächniss, gegen Quitung, wolches bei ihrer vorgesetzten Behörde zur Kennt- 
miHnahme emzureichen ust, ohne Anstand abzuliefern. 
Die allhier in Dresden bei den höchsten Behörden befindlichen, zur Abgabe geeigneten Rechtsakten 
werden an die Kömgl. Preuß. Kommissarien zur Ausgleichung mit dem Königreiche Sachsen abgegeben. 
35. Uebrigens silt die gegenwärtige Uebereinkunft in allen ihren Bestimmungen nur in Rbcksicht der bis Künftia au- 
zu dem dreißigsten November v. J. anhangig gewesenen Rechtssachen; in Rücksicht der später anhängig ge= bängig wer- 
wordenen treten die allgemeinen Grundsatze ein, welche darüber zwischen den beiden Rcgierungen schon frä dend= Rechts- 
her statt gefunden haben, oder noch künftig festgesiellet werden dürflen. sachen. 
36. Gegenwärtige Uebereinkunft wird von den beiderscitigen Regierungen ohne Anstund, zur Nachricht #an#, 
und Nachachtung, öffentlich bekannt gemacht werden. #os 
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zZu Urkund dessen haben sowohl der Kaiserl. Königl. Herr Vermittelungs-Kommissarius, als die bei- 
dersritigen Bevollmächtigten, ingleichen der Knigl. Preuß. Kammergerschesrath Herr Sietze, diese Konven- 
tion unterzeichnet und besiegelt. 
So geschehen zu Dresden, am 20ften Februar 1816. 
Kaiserl. Kduigl. Hesterrei discher Vermittelungs-Kommissarins 
(L. 8.) K. Ph. Spiegel zum Diesenberg. 
Königl. Preußische Kommission zur Ausgleichung Knigl. Sichs. Friedensvollziehungs- und Ausem- 
mit dem Kdnigreiche Sachsen. andersetzungs-Kommission. 
(L. S.) Gaudi. (LI. S.) von Globig. 
(L. S.) Friese. (L. S.) von Bünau. 
(L. S.) Sietze. (L. S.) Günther. 
(L. S.) von Wattborf.
	        
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