gleichgestellt werden kbnnen, sich dabin auszugleichen suchen, daß jede Regierung die Befriedigung ihrer)
mit solchen Ansprüchen auftretenden Unterthanen übernimmt.
&. J3. Sobald die vermbge gegenwärtiger Konvention annoch vorzunehmenden gemeinschaftlichen
Berechnungen abgeschlossen sind, werden die sämmtl'ichen auf das Herzogkhum ausschließlich Bezug neh-
menden, die Peräqu#tiens-Leferungs-Aequivalentgelder= und Zentralsteuer= Angelegenhriten bekreffenden
Abten, Katasier, Rechnungen, Bücher und wie immer gearteten Litteralien von der Kriegsverwaltungs=
kammer und allen anderen Königl. Sächsischen Behdrden, bei welchen sie sich verwahrt besnden, unver-
gäglich und ohne Ausnahme an die Kömgl. Prcußische Kommission zur Ausgleichung mit dem Kdnigreich
Sachsen ausgeliefert werden. Oie Cigquidationen aus dem Herzogkhum und Belege derselben, wesche unter
vorgedachten Papieren befindlich sind, werden den Cbnigl. Preußischen Behörden, gleich nach Vellziehung
daste Kenvention, jedech unter der Bedingung ausgeantwortek, daß sie sogleich wieder mitzutheilen sind,
falls man ihrer bei den oben erwähnten Berechnungen bedürfen sollte. Von den gemeinschaftlichen Papie-
ren der oben bezeichneten Ant werden auf Verlangen beglaubte Abschriften ertheilt werden.
&. 36. Wenn sich etwa in Hönden einer der Kdniglichen Regierungen Kautionen oder Depossken
befinden sollten, welche rücksichtlich der Peraquatrons-Lieserungs-Aequivalentgelder- und Jentralsteuer-An-
elegenheiten und Anstalten erlegt worden sind, und nunmehr in den andern Landestheil gehbeen; so werden
olche nut denen in dem vorhergehenden F. bemerkten Akten und Papieren zugleich übergeben werden.
g. 37. Auf die Oberlausitz ist zwar die Verfügung des §. 28. dieser Konvention anwendbar, im
übrigen wird sie von diesem Abkommen, soweit dasselbe die Auseinandersetzung zwischen beiden Kniglichen
Regierungen betrifft, ausgeschlossen, und ein solches der ständischen Deputation dieser Provinz, mik Vor-
behalt der Genehmigung beider Königlichen Kommissionen, zu entwerfen, überlassen, jedoch hier festgestellt,
daß alles, was die Oberlausitz aus der gemeinschaftlichen Peräquations-Lieferungs-Acquivalentgelder= oder
Zentralsteuer-Anstalt erhalten hat, als wahrer nicht zu ersetzender Juschug betrachtet, und dagegen besagter
Provinz kein Anspruch an die gemeinschaftliche Peräquations= und Zentralsicuer-Anstalt zustehen sell. Hier-
durch wird jedoch der Mus gleichang der beiden Antheile der Oberlausitz mit den übrigen Provinzen und Krei-
sen desjenigen Landcscheils, wozu jeder Antheil von der Obcrlausitz gehdrt, keinesweges vorgegriffen.
K. 33. Unmittelbar nach Abschluß dieser Konvention werden Kdnigl. Preugischer und Königl. Säch-
sischer Seits die ndthigen Verfügungen an die Deputationen der gctheilten Kreise und Provinzen erlassen
werden, damit den beiderseitigen ändischen Deputirten dieser Kreise und Provinzen die Cin icht aller zu Aus-
einandersetzung der Verhältnisse besagter Kreise und Provinzen ersorderlichen und dienlichen Bücher, Rech-
nungen und Akten, auf jedesmaliges Verlangen, ohne Schwierigkeit gestattet werde. Sobald gedachte
erhältnisse auseinandcr gesetzt sind, werden jedem Landestheil die ihn ausschließend angehenden Papiere
erwähnter Art aungelieferk.
S. 30. Die beiden Königlichen Kommussionen werden sich alsbald gegenseitig diejenigen Beamten
amhaft machen, welche sic zu den vermbge gegenwsrtiger Konvention vorzunehmenden Berechnungen, Er-
ebungen und Liqudationen zu subdelegiren gesennen sind. Diese subdelegirte werden ihre Geschäfte unver-
weilt beginnen, und damit ohne Aufschub und Unterbrechung bis zum Abschluß forkfahren.
K. 40. Gegenwärtige Konvention wird alsogleich durch den Druck bffentlich bekannt gemacht werden.
So geschehen Dresden, am 26sten Julius 1817.
Der Desterreichisch-Kaiserliche Vermittelungs-Kommissair
(L. S.) F. C. Freiherr von Gärtner.
Kbugl. Preußische Kommission zur Aunsgleichung Königl. Sächsische Friedensvollziehnugs= und
mit dem Kbnigreich Sachsen. Auseinandersetzungs = Kommission.
(L. S.) Gaudi. (L. S.) von Globig.
(L. S.) Friese. (L. S.) Gunther.
(L. S.) Sietze. (L. 8S.) von Watzdorf.
K2 (zu