(unlin##32 Beilage No. III.
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Konventson
wegen der Kassen-Billets.
J Folge des zwischen Ihro Koniglichen Majestaͤten von Preußen und von Sachsen am 18ten Mai d. J.
zu MWien abgeschlossenen Friedenstraltats, ist zu näherer Bestimmung des, den Puukt der Kassendillets be-
treffenden 1 ##ten Artikels und der diesfallsigen Auseinandersehung, unter Vermittelung des mitunterzeichneten
Kaiserlich-Kdniglich-Oesterreichischen Herrn Kommissarit, von den unterzeichueten beiderseitigen Friedensvoll-
Fiechungs-Kommissaricn, vermdge der ihnen ertheilten und gegenemander ausgewechselten Vollmachten, nach-
stehende Uebereinkunft in Gemäshrit der deshalb erhaltenen Instruktionen verabredet und abgeschlossen worden.
1) Da Ihro Kbnigliche Majcstät von Preußen in vorerwähntem ##ten Friedensartikel das unter
dem Namen Kassenbillees bekannte Papier ausdrücklich als zu denjenigen Landesschulden gehörig anerkannt
haben, welche nach den, durch den hien Artikel festgestellten Grundsäßen vertheilt werden sollen, die beider-
seitigen Kommissarien sich jedoch nicht darüber vereinigen kdnnen, zu welcher Gatkung der im letztern Artikel
ens als fundirk, theils als nichtfundirt bezeichneten Schulden, die Kassenbillets zu rechnen seyn mochten,
idem man Kbniglich-Sachsischer Seits solche als unfundirt betrachten und nach dem Maaßstabe der gesamm-
ten fiskalischen Emkünfte abtheilen zu müssen brhauptet, Kdniglich-Prcußischer Seits hingegen sie, zufolge
der deshalb erlassenen Edikte, für auf die Landakzis-Einkünfte fundirt halten, und deren Abtheilung nach
dem Berhältnisse, in welchem die nurgedachten Einkünfte auf jeden der beiden Laudestheile fallen, bewirkt
wissen wollen, auch der eigentliche Berrag der gegenseilig verschieden augenommenen beiderlei Einkünfte zur
zen genau zucht auszunnt:eln gewesen, so hat man zu Beschleumgung dieser für beide Theile so dringenden
ngelegenhen, sich, auf diesfallngen Vorschlag des obgenannten Kal#erlich-Desterreichischen Herrn Vermit-
telungskommmssarti, über gewisse Durchschnictssummen vereinigt, und nach fernercn daräber gepflogenen
Unterhandlungrn dahin verglichen, daß Ihro Kdnigliche Majestät von Preußen, von den füt das Konngrrich
Sachsen nach und nach k##rten Kassenbillets an 5 Millionen Thaler, die Vertretung einer Aversional-
summe von
Einer Million Achtmal Hundert und Zehn Tausend Thaler
übernehmen. « «
2)DievvrgtdachteAbtbcilunggeschichetdcrgestalt,daßJhkoKöniglicheMaicstätvonPmßm
IondenausdkeiKlassenbestehendeamitdemBuchstabenA.zu1Rthlr.,mitB.zu2RkhlI-.unvmithi-
5Rthtr.bczcschnctknKassesibillktsanfdaschrzogthumsachsrsydieganzcsuasskvonlstl)lk.nIitA.dct
pichuchwelchcdieäummevon1,750,000Rtblk.ockrägkundvonibismtt1,750,000nuntrkirttst,übcnviesm
wird,tenthnsgrcichcsachseahingegendieKHscnbilsetZ,bezeichnetmitB.zu2Rthl-.undms.tc.zu5Licht-»
wovoudiecrsickcKlasseaufdieSummevonz,t)0(),(n)u2)it:-slr.,diczwcitcauf1,2.·30,000Rcl;h-.sid)beläufs,
verbleiben, und sonach jeder Theil die ihm zufallenden Summen zu vertreten har.
Da aber die Kassenbillets mit dem Buchstaben A. bezeichnet zu 1 Rihlr. nur die Sunnne von
1, 750,000 Rthlr. ausmachen, so wird man Kouiglich-Preußischer Seits, zu Erfüllung der auf das Herzog-
thum Sachsen übernommenen 1,810,000 Rtbir der Kduiglich-Sächsischen Regierung annoch die Summe von
Setszig Tausend Thalern
in den, dem Kdnigreich Sachsen verbleibenden Kassenbillets unter den Buchstaben B. und C. (von beiden
Klassen, so vicl mbglich, in gleichem Verhalt#ug) binnen 6 Wochen von dalo an, heraus zahlen.
3) Sollte sich bei der, durch die nach Leipzig abgcordnete gemeinschaftliche ommission angestellten
Erdrterung ergeben, Da nicht die vollen 5 Millionen Thalr, Kassenbillets bis zum öten Junius d. J. wirklich
emictirt gewesen; so gehet der Betrag der nicht emitterten Kassenbillets beiden Theuen an der übernommenen
Summe, nach dem oben Art. 1. bestimmten Verhältmh zu Gute.
4) In Rücksicht der etwa vernchteten oder verloren gegar genen Kassenbillets findet keme gegenseitige
Abrrchnung statt, sondern es kommen jedem Theile dieienigen Kafenbilliks zu Gute, welche an den von
hm übernommenen Buchstabenklassen fehlen.
5) Sämmfche jetzt vorräthige Platten und Stempelungs zubehèr, zu Feriigung der gegenwärtig
mit dem Buchstaben A. zu 1 thlr. kourstrenden Kassenbillets, werden unverzuglich den zu gemereschaftacher
Erdrterung der Kassenbillets-Angelegenheiten nach Leipzig abzusendenden Köuglich-Preußischen Kommissartcn
aus-