Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

(unlin##32 Beilage No. III. 
— 
Konventson 
wegen der Kassen-Billets. 
J Folge des zwischen Ihro Koniglichen Majestaͤten von Preußen und von Sachsen am 18ten Mai d. J. 
zu MWien abgeschlossenen Friedenstraltats, ist zu näherer Bestimmung des, den Puukt der Kassendillets be- 
treffenden 1 ##ten Artikels und der diesfallsigen Auseinandersehung, unter Vermittelung des mitunterzeichneten 
Kaiserlich-Kdniglich-Oesterreichischen Herrn Kommissarit, von den unterzeichueten beiderseitigen Friedensvoll- 
Fiechungs-Kommissaricn, vermdge der ihnen ertheilten und gegenemander ausgewechselten Vollmachten, nach- 
stehende Uebereinkunft in Gemäshrit der deshalb erhaltenen Instruktionen verabredet und abgeschlossen worden. 
1) Da Ihro Kbnigliche Majcstät von Preußen in vorerwähntem ##ten Friedensartikel das unter 
dem Namen Kassenbillees bekannte Papier ausdrücklich als zu denjenigen Landesschulden gehörig anerkannt 
haben, welche nach den, durch den hien Artikel festgestellten Grundsäßen vertheilt werden sollen, die beider- 
seitigen Kommissarien sich jedoch nicht darüber vereinigen kdnnen, zu welcher Gatkung der im letztern Artikel 
ens als fundirk, theils als nichtfundirt bezeichneten Schulden, die Kassenbillets zu rechnen seyn mochten, 
idem man Kbniglich-Sachsischer Seits solche als unfundirt betrachten und nach dem Maaßstabe der gesamm- 
ten fiskalischen Emkünfte abtheilen zu müssen brhauptet, Kdniglich-Prcußischer Seits hingegen sie, zufolge 
der deshalb erlassenen Edikte, für auf die Landakzis-Einkünfte fundirt halten, und deren Abtheilung nach 
dem Berhältnisse, in welchem die nurgedachten Einkünfte auf jeden der beiden Laudestheile fallen, bewirkt 
wissen wollen, auch der eigentliche Berrag der gegenseilig verschieden augenommenen beiderlei Einkünfte zur 
zen genau zucht auszunnt:eln gewesen, so hat man zu Beschleumgung dieser für beide Theile so dringenden 
ngelegenhen, sich, auf diesfallngen Vorschlag des obgenannten Kal#erlich-Desterreichischen Herrn Vermit- 
telungskommmssarti, über gewisse Durchschnictssummen vereinigt, und nach fernercn daräber gepflogenen 
Unterhandlungrn dahin verglichen, daß Ihro Kdnigliche Majestät von Preußen, von den füt das Konngrrich 
Sachsen nach und nach k##rten Kassenbillets an 5 Millionen Thaler, die Vertretung einer Aversional- 
summe von 
Einer Million Achtmal Hundert und Zehn Tausend Thaler 
übernehmen. « « 
2)DievvrgtdachteAbtbcilunggeschichetdcrgestalt,daßJhkoKöniglicheMaicstätvonPmßm 
IondenausdkeiKlassenbestehendeamitdemBuchstabenA.zu1Rthlr.,mitB.zu2RkhlI-.unvmithi- 
5Rthtr.bczcschnctknKassesibillktsanfdaschrzogthumsachsrsydieganzcsuasskvonlstl)lk.nIitA.dct 
pichuchwelchcdieäummevon1,750,000Rtblk.ockrägkundvonibismtt1,750,000nuntrkirttst,übcnviesm 
wird,tenthnsgrcichcsachseahingegendieKHscnbilsetZ,bezeichnetmitB.zu2Rthl-.undms.tc.zu5Licht-» 
wovoudiecrsickcKlasseaufdieSummevonz,t)0(),(n)u2)it:-slr.,diczwcitcauf1,2.·30,000Rcl;h-.sid)beläufs, 
verbleiben, und sonach jeder Theil die ihm zufallenden Summen zu vertreten har. 
Da aber die Kassenbillets mit dem Buchstaben A. bezeichnet zu 1 Rihlr. nur die Sunnne von 
1, 750,000 Rthlr. ausmachen, so wird man Kouiglich-Preußischer Seits, zu Erfüllung der auf das Herzog- 
thum Sachsen übernommenen 1,810,000 Rtbir der Kduiglich-Sächsischen Regierung annoch die Summe von 
Setszig Tausend Thalern 
in den, dem Kdnigreich Sachsen verbleibenden Kassenbillets unter den Buchstaben B. und C. (von beiden 
Klassen, so vicl mbglich, in gleichem Verhalt#ug) binnen 6 Wochen von dalo an, heraus zahlen. 
3) Sollte sich bei der, durch die nach Leipzig abgcordnete gemeinschaftliche ommission angestellten 
Erdrterung ergeben, Da nicht die vollen 5 Millionen Thalr, Kassenbillets bis zum öten Junius d. J. wirklich 
emictirt gewesen; so gehet der Betrag der nicht emitterten Kassenbillets beiden Theuen an der übernommenen 
Summe, nach dem oben Art. 1. bestimmten Verhältmh zu Gute. 
4) In Rücksicht der etwa vernchteten oder verloren gegar genen Kassenbillets findet keme gegenseitige 
Abrrchnung statt, sondern es kommen jedem Theile dieienigen Kafenbilliks zu Gute, welche an den von 
hm übernommenen Buchstabenklassen fehlen. 
5) Sämmfche jetzt vorräthige Platten und Stempelungs zubehèr, zu Feriigung der gegenwärtig 
mit dem Buchstaben A. zu 1 thlr. kourstrenden Kassenbillets, werden unverzuglich den zu gemereschaftacher 
Erdrterung der Kassenbillets-Angelegenheiten nach Leipzig abzusendenden Köuglich-Preußischen Kommissartcn 
aus-
	        
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