. 7. Eo wie es sich von selbst versteht, daß jede der beiden Regierungen uͤber Beschwerden oder Klagen, welcht bei
ihr, oder ihren Gerichten gegen ihre Behoͤrden oder Unterthanen von Stiftüngen des andern Landestheils, oder in ihren Namen
angebracht werden koͤnnten, die ergiebigste Abhuͤlfe und promteste Justiz nie versagen wird; so verpflichten sich insbesondert
auch beide Regierungen gegenseitig in dem Falle, wo etwa der Administrator einer Stiftung mit dest en nicht unter der näms
lichen Landcsherrschaft stehen sollte, und sich seinen Pflichten gegen die Stiftung oder ihre Landesherrschaft zu entzichen versuchte,
gegen denselben den nachdrücklichsten Beistand zu leisten und 4 zu ungestumter Erfüllung seiner Obliegenheiten anzuhalten.
. 3. Da die gemeinschaftliche Ausubung der landesherrlichen Rechte über eine Stiftung sich kaum mit gutem Er-
solge gedenken läßt; so ist man ubereingekommen, dag diejenigen Stiftungen, welche ihren Verhältnissen nach als der Laux
deshoheit beider Regierungen gemeinschaftlich unterstehend betrachtet werden müssen, unter beiden Regicrungen eicbeid oortn
sollen, insofern die Theilung dem Zweck der Softung unbeschadet geschehen konn. Wo dieses mcht mglich ust, wird ma
die Gemeinschaft der Landeshoheit dadurch aufzuheben trachten, daß man eine solche nicht theilbare Suftung de einen
desherrn, und dagegen eine andere, in ähnlicher Lage befindliche Stiftung, deim andern Londesherrn ganz zuweiset.
. 9. Rbaschelcch der, mehrern Seiftungen aus beiden Landeötheilen gemeinschaftlich gehbrigen Fends wi
man sich sowohl uͤber die. Frage, nach welchem Perhältnig jede Stiftung Theil zu als über die weitere Frags#
wie die Thellung 5 vollziehen ¾ besonders & vereinigen trachten.
. 10. Da verinbge supra jede Stiftung in dem Besitze des ihr zugehbrigen Vermögzens in dem andern Läms
destheile ungestèrt zu verbleiben hat; so ist eine besondere Ueberweisung der Schuldner nicht ubehig. Das in der Ber-
wahrung Landesherrlicher Behbrden befindliche Eigenthum einer St stung des andern Landrstheils, wird nach Becndigunz
der etwa nöthigen Erörterungen, baldthunlichst ausgeantwortet werden. "
§. 11. In Erwägung, daß die Verhältnisse vieler Stiftungen es sehr zweifelbast machen, ob die Landeshoheit über selbige
mit dem daraus fließenden Rechte der Oberaufsicht der einen oder der andern Regierung oder beien zemeinschaftüch zustebe
und in fernern Anbetracht, daß es, ohne diese Verhältnisse wenigstens bei den wichtigern Süftungen zu kennen, kaum möglich
U#, sich über erschbpfende und sachgemäße Bestimmungen zu vereinigen, durch welche erwähnte Iwrifel hber das Oomizillmm
der Suftungen geloset werden könnten, ist man übereingekommen, durch eine gemeinschaftliche subdelegirte Kommission eme
aktenmäßige tabellarische Uebersicht der Suftungen fertigen zulassen, bei welchen sich etwa dergleichen Umständeergeben kdunten.
Um versichert l sepn, daß hierbei keine Stiftung übersehen wird, und um zugleich von allecn Familiensiiftungen, obr
wohl sie von gegenwärtiger Konvention Eingangsgedachtermaaßen ausgeschlossen * , wenigsteus Nachricht zu erhalten,
verbinden sich beide Königl. Regierungen, unmiktelbar nach Untergeichnung gegenwärtiger Konvention, cine gleichlautende
Aufforderung an die Süftungs-Adnnnistratoren in beiden Landestheilen d 446 zu erlassen, und ihnen darin die genaue
Angabe der unter ihrer Administration stehenden Stiftungen und der bei denselben cintretenden Verhältnisse binnen einer
* von 2 Monaten zur strengen Pflicht zu machen. Sollte sich die Erdrterung über einige unbedeutende Stiftungen ver-
Jögern; so wird man dieserwegen die Auseinandersetzung der wichtigern nicht hinhalten.
F. 12. Um die Arben dieser Kommission nicht zwecklos zu vergrbfern, hat man sich jedoch schon jetzt über folgende
Bessimmungen einiger der hauptsächlichsten Hie veremigcet.
I. Solche Seiftungen, die an einem bestimmten Orte dergestalt ihren unveränderlichen Sitz haben, daß an diesem
Orte der Hauptzweck der Stiftung in Erfüllung geht, z. B. Kirchen, Schulen, Universitäten, Erziehungs-, Versorgungs“",
Kranken= und Siechenhäufer u. w. folgen jederzeit der Landesheit des Orts, wo sie ihren Sitz haben.
II. Rücksichtlich der tiftungen, bei welchen dieser Fall nicht eintritt, z. V. der Stiftungen zu Ausstattung armer
Mödchen, zu Untesthenns armer Wittwen, zu Stipendien oder Freikischen armer Studirenden u. s. w. entscheidek sich die
Frage, welcher Landeshohen sie zu folgen haben, nach dem Donnzilium der, zur Theilnahme an dem Zwecke der Shftung
principaliter Berufenen, mit Rücksichtnahme auf den Ort, wo sich die Fonds der Stiftungen befinden, insoweit sie nicht
aus aufkündbaren oder in fundis publicis angelegten Kapitalien oder baarem Gelde, Prétiosen oder dergleichen beweglichen
Effekten bestehen. Diesemnach wird ·
) diejemge Regierung, in deren Gebiete die zur Theilnahme an dem Zwecke der Stiftung principaliter Berufenen,
sämmtlich ihr Oomizilium haben, die Landeshohcrit über die Stiftung erhalken, ihre Fonds m gen sich wo inmmer befinden-
)AWen die zur Theilnahme an dem Zwecke der Sutungen princihaliler Verufenen theils in dem einen, tbeils in dem
andern Landestheile ihren Wohnsitz haben, aber die oben bemerkte, als entscheidend angenommene Gaktung von Fonds
ganz und ausschließend in einem Landestheile sind; so folgt die Seftung der Landeshoheit derienigen Regierung, in
deren Gebiete sich besagte Fonds befinden.
Dabingegen ist
e) eine Stiftung, bei welcher nicht nur die, zur Theilnahme an ihrem Zwecke principaliter Berufenen in beiden Landestheilen
domiiziliren, sondern die auch in beidet Landestheilen Fonds der oben gedachten Art desitzt, fur gemeinschaftlich anzu-
sehen. oviel endlich · · ""« ’ «
c)diehjekunkera.undb.nichtbcgrisscncstFällc,ingleichcndicsubc.erwähntengemewschafklichcnStiftungenanlangt-:
sowkrdmansichdcmnächstübckdicdabcicinkrctcndmBestimmungenuvkreinigcnsuchcn,sobaldnmndukchdie
Arbeiten der K 11. erwähnten Kommission in die Kenntum der wirklich brkomunde Fälle dieser Wtt gesetzt sepn wird.
HObwoahl übrigens, wie sich hiernach von selbst versteht, das Domicilium der Administratoren und #ollatoreg,
o