Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Die oben vorbehaltene Audmlttelung bes von Sr. Durchlaucht dem Flrsien bezogenen reinen Einkommens 
aus den Aenitern Heringen und Kelbrageschieht durch eine Kommissi beiderseitigen Beamten, die sich vom Isten 
Julius des laufenden Jahrs ab in Nordhausen versammeln, und ihre Arbeiten dergestalt ununterbrechen fertsetzen, 
daß spätestens dis zum 4sden Oktober d. J. der Kaufpreis bestimmt, und die hiernach unverzüglich zu besergende 
Uebergabe der Aemter und Extradition der-Obligarionen gescheben seyn kann. · 
Se.DurchhmchtdcksüystverpflichteySicl),’dkksekKommissionallezuihkkrAkbgit,nqchj,hkkk»n·gtmtischrift- 
lichen Erimessen erforderliche Papiere ohne Anskand vorlegen zulassen. Se. Magjestäreer König werden diebihherige 
Einstellung alles erekutiven Verfahrens Ihrer Behörden wegen aus Heringenund Kelbra erforderter Leistungen ech 
bis zum isten Oktober d. J. forkdauern lassen; Se. Durchlaucht der Fürstvagegen aber auch inzwischen dae Gräf- 
liche Haus Stolberg in Ausübung seiner rezeß= und observanzmäßkaen Rechte nicht hindern. « 
Dieseszcikelsollenkatisiztkkauchsoangesebemvtkden,aldvbsieansükWoctdemheutezwischenSk-Maj. 
demKdnigevon-Preußenuanr.DufchlgdetnFütstcnzuSchwakzbnk«ksiuddlstadtwegenkinfachkkkkuadbestimm- 
tekekAnordnungenzwischinJhnekcbishekbcstandenm VerhältnisseIbgeschlcssencn Traktateselbsteiavekldibt 
wären. . - ’- « " 
Des zu Urkund haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese Separatartikel unterzeichnet und mitihre 
Wapper besiegelt. Geschehen Berlin, den neunzehnten Juni Eintausend achthundert und sech Szehn. 
(L. S.) J. L. v. Jordan. (L.S.) J. G. Hoffmann. (L. S.) F. W. Frhr. v. Ketelhodt. 
  
Ne. 4. Re z e ß 
zwischen Sr. Königlichen Majestät von Preußen und Sr. Durchkaucht dem Hetzoge 
zu Nassau, abgeschlossen unter dem räten und loten Dezember 1816. und ra- 
· tifizirt den 24sten Januar 1817. * „ 
N die Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs von Preußen und weiland Ihrer Herzoglichen und 
Hochfürsilichen Durchlauchten des Herzogs und Fürsien zu Nassau in dem zu Wien am ein uno dreißigsten Mal 
vorigen Jahrcs abgeschlossenen, mit Allerhöchster und Hochster Ratifikation versehenen Staatsvertrag, Artikel 
10., beüimmt haben, daß zur Auseinanderselzung aller, emer näheren Ausgleichung noch bedürfenden 
Punkte, namenklich der Schulden, Pensionen und Staatsdienerschafts -Verhältursse, von beiden Seiten 
Kommusaarien ernangt werden sellen, welche zu Wiesbaden zusammen zu treten hätten; so ill von Königlich- 
Preußischer Seite zu diesem Ausgleichungsgeschäft, mittelst Substitution in die dem Königlich-Prenßischen 
Staatsrath und Ober-Landforstmeisier Herrn Hartig ertheilte Generalvollmacht der Staatsrath Hatzfeld 
bevollmschtigt worden; von Herzöglich-Nassenischer Seite aber sind dem zum General-Konnusssario ernannten 
Hergoglich = Nassauischen Regierungspraäsieenten Ibell, zum Beduf dieser Ausgleichung der Herzoglich= 
Nassauische Präsidenk der Generalsieucr-Direktion von Pfeiffer und der Herzoglich-Nassamsche Oemalnen= 
Rath Rößler, brigcordnet, welche sich nach umständlicher Verhandlung der Sache, überall unter zu Grundcs 
legung des Wiener Staarsvertrags, und des dazu gehorgen Separatartikels vom nämlichen Tager nebst den 
bei der Volkzlehung dieses Separakartikels errichteten Uebergabeprotokollen de dao Wicsbaden den neungehn- 
ken, Atzbach den vier und zwanzigstken und Siegen den sechs und zwanzigsten Okteber dieses Jahrcs, zu gegen- 
wärtigem "Rezeß vereinigt haben und über nachfolgerde Artikel Ubercingekommen sind. 
Artikel 1. Der Wiener Staz#tsbverkrag vo.n 31sten Mai Eintausend achthundert und funfzehn, hat 
in dem Artilel S. litera b. et c. als Theilungsbasis für cie Herzoglich-Nassamschen Staals= und Kummer- 
kassen Schulden, die reinen Staats= und Kammnerkassen-RNroenen in den Jahren Eintausend achthundert und 
sichen bis incl. Giukausend achth ndert und eilf mit Hinzuretlenunz des reinen Revenhenbelrage des Amtes 
Runkel ###m Jabte Eintausend achthundert und rierzehn, und für die Oramen-Nassanischen Staats= urd 
Kammerkassen-Schulden die reuen Ka'mmer: Nebennen von den Jahren Emtaufend achehundert und eins, bis 
Eintausend ach hundert und fünf, einschließlich; unter Beifgung des reinen Ertrags der Herrschaften Wesler- 
burg und Schadeck vom Jahre Eintausend ochthundert urd vierzeh- vergeschrichben, und darun als nothwendige 
Folge die Extrahirung der betreffenden Rechnungen geknäpft. Da der Ausführung deeser Besimmung jedech 
vielfuche Schwicrigkeiten in den Weg getreten siud, und sosche ohnehin ein den Absichten des Staatfven#rags 
entsprechendes, der Wahrheit gleichkommendes Resultat ucht erwarten ließ; so haben ie Kommissarien sich 
dahin verglichen, daß E 
2) für 
  
 
	        
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