Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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bewilhgt bnoen sin, nach dem angeschlassenen Vexzeichniß lit. E. zuftunmen:6020 Fl. (Sechstause###u## 
zwanzig Gulden. .. .·· » « * 
Artikel 5. Zur Kathegone der im vorigen Artikel Pos. 1. brgeichneten Lokal= und Provihzial-Pen- 
ionen gehdren auch diejenigen, welche auf den zwischen Preußen und Nassau getheilten vorhm ein Ganzes 
Hildenden Landesbezurken und namentlich 
1. auf der Grafschaft Sanhaachenburg. 
2. auf dem Adnunnstratiens-Bezirk der Regierung zu Ehrenbeeitstein, 
3. auf dem Admunstrations-Bezirk der Aemter Ehrenbreitsicein und Vallendar, 
4. auf dem standesherrlichen Geblet von Wied-Neuwied und 
5. auf dem standeeherrlichen Gebiet von Wied-Ru. kel histen. 
Diese Pensionen sind nach Verhältuis der jedem Gouvernement nut den getheilten Landesbezirben zu- 
efallenen Beseungn und Revenuͤen, mit Ausnahme der Sarn-Hachenburaifcden und Wied-Runkelschen 
Hensionen, bei welchen wegen Abgangs des zuverlafssigen Revenuͤenmaaßstabs, die Population zur Norm 
angenommen worden ist, in folgender Art verthrilt: · 
1. Die Sayn-Hachenburgischen Pensionen, welche zusammen 6,084 Fl. 414 Kr. (Sechstausend 
vier und achtzig Gulden neun und vierzig Kreutzer und zwei Pfeumge) betragen auf Preußen mit 2743 Fl. 
1 Kr. (Zweitäusend siebenhundert drei und vierzig Gulden em und vierzig Kreutzer,) und auf Nassau mit 
4 Fl. 841 Kr. (Dreitausend dreihundert ei und vierzig Gulden acht Kreutzer zwei Pfennige) wobei zur 
Rachricht dient, daß diese Abthellung mit Rücksicht auf die Abrretung der Aemter Burbach und Neunkuchen 
Preuten, peschehen ist, und Komnglich= Preußischer Seits deshalb für die Periode vom ersten Juli Emtau- 
## achthumdert und funfzehn bis dahin Eintausend achthundert und sechszehn 794 Fl. 47 Kr. (Siebenhun- 
t vier neunzig. Gulden sieben und vierzig Kreutzer) in Abzug gebracht werden duͤrfen, die der Nafsauischen 
ote zugehen. 
« Die auf dem Administrationsbezirk der Regierung zn Ehrenbreitstein haftenden Pensionen, welche 
unter Herzoglich -Nassauischer Regierung an ebemalige Provmzialdiener in dem benannten Regierungsbezirk 
oder deren Hinkerlassenen, bewilligt sind, und im Ganzen die Summe von 2,101 Fl. (Zwertausend einhundert 
ein und sechszig Gulden?) ausmachen, auf Prcußen 1,215 Fl. 5 Kr. (Eintausend zweihundert fünfzehn Gulden 
fünf Kreutzer) und auf Naffau 945 Fl. 55 Kr. (Neunhundert fünf und vierzis Gulden fünf und funfzig Krcutzer.) 
3. Die den Amts= und Renteideamten der getheilten Aemter Ehrenbreitstein und Vallendar gebüh- 
enden Pensionen im Gesammtbekrage von 1,400 Fl. (Eintausend vierhundert und sechszig Gulden), auf 
Heerßen mit 687 Fl. 40 Fr. (Sechshundert sieben und achtzig Guloen vierzig Kreutzer) und auf Nassau"72 Fl. 
20 Fr. (Siebenhundert zwei und sirdenzig Gulden zwanzig Kreutzer.) « -..·« 
« li.DievemStanrcsbekklich-NeuwicdischenGebt-Um-Lasisichendknkpensioncaad1,13681.49Xk. 
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und sebenzig Gulden ein und funfzig Kreutzer.) Wegen indi idueller Uebernahme dieser Pensionen auf den 
Preußischen Antheil ird auf Artikel 9. Bezug genommen. 
« Aktikeld.AnMilstaikpeasionemwelchevertragsmäßignachdemGrbuktöoktabgctbkilkwekdes, 
berainntvbasädniz lich-Preußjfkl)eGouvernementdiciudcrAnlachverzeichnen-nPensionaxksvesHer- 
oglich-Rassauischen Militairs mit 9,686 Fl. 20!# r. (Ncuntausend sechehundert sechs und achrzig Gulden 
nzig Krruher und zwei Pfennige) und die in der Anlage C. denannten Penstonairs des vormals Fücstlich- 
7 nien-Nassauischen Militairs mit 2,927 Fl. 15 Kr. (Iweitausend neunhundert sieben und zwanzig Gulden 
funfzehn Kreutzer.) . # . 
Außerdem hat sich das Königlich-Preußische Gouvernement, im Wege des Vergleichs, zur Ueber- 
nahme ter Pensions= und Soldzahlungen an die Offziere und Unterofsiziere der in dem Prenfiisch gewordenen 
Antheile vom Herzogthum Nassau befindlichen Reservekompagnien verstanden, welches der Königlch-Preußesche 
Kommissarius hiermu besenders anerkennt. 
Artikel 7. In die Klasse der nach dem Reven#enverhältums wie die Staatsschulden, abzutheilenden 
Pensionen, sind zufolge Uebereinkunft der beiderseitigen Kommissarien gebracht worden: 
1. Die Pensionen solcher vormals Herzoglich-Nassau#schen Mlltairpersonen, welche nicht in dem 
erzoglich-Nassauischen Gebier, einschließluch des an Preußen abgegebenen Theus geboren sind. Selbige 
etragen im Ganzen 3,759 Fl. 14 Kr. (Achttausend siebenhundert neun und funfzig Gulden vierzehn Krentzer.) 
und
	        
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