Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

deren Zahlung an sedes elnzelne benonnte, sich im Genuß befindende und refp. käufrig nachrlickende Indiol- 
wum, von jedem Gouvernement besonders zu verfügen ist. 
2. Von den Kurtrier'schen Kammerpensionen in dem jährlichen Betrage von 12.339 Fl. 21 Kr. 1 H. 
Gwbtftausend dreihundert neun und achtzig Gulden ein und zwanzig Kreutzer ein Heller) woden die Naturalien 
wie hberall nur der Berechnung wegen, in den Nassauischen Ekatspreisen veranschlagt sind, auf Preußen 
3474 Fl. 50 Kr. 1 H. (Dreitausend vierhundert vier und siebenzig Gulden fünfzig Kreutzer ein Heller) auf 
Nassan 3914 Fl. J1 Kr. (Achttausend neunhundert vierzehn Guloen ein und dreißig Kreutzer) und 
3. von den Kurtrierischen Steuerpensionen, welche sich zulammen 9497 Fl. 45 Xr. (Neuntausend 
vierhundert sicben und neunzig Gulden fuͤnf und vierzig Kreutzer) belaufen, auf Preußen 2,00.3 Fl. 50 Kr. 
Zweitausend sechshundert drei und sechszig Gulden Aun Krrutzer) und auf Nassau 6,833 Fl. 55 Kr. 
acialseud achthundert drei und dreißtg Guloen fünf und funfzig Kreutzer.) 
Die bees letzteren auf Preußen fallenden Penssons-Qusten, werden im folgenden Arkikel zur 
rache gebracht. 
Sprach 9. Die nach den vorbergehenden Artikeln von Kbniglich-Preußischer Seite zu uͤbernehmen- 
den Pensionen, welche ohne Verzeichnung der Individuen blos ihren Beträgen nach angegeben sind, be- 
laufen sich 
" Nach Artikel 4. Pes. 3. auf EEIIEIEIHIEIIIEIIEIIEIEIIETII . .. 15,053 ʒl. 29 Pr. 
b) Nach Artrel 5. Pos. 1. be SSS3. 83S3S6967- 2— 
cj Nach Arttrl 7. Pos. 1.bi 6.. 3, — 
Porbehöältlich der Pensionen der Offuianten des Justiz-Senats zu Ehrenbre t-- 
sicin und · 
ö)NachAknt-lgpposs2sbcöötiscIsts-Issssssis·so-sss Ost 6,138 1 40 — *i#n 
40,937 Fl. 35 Kr. 1 H. 
ierzigtausend neunhundert sieben und dreigig Gulden, fünf und dreißig Krruges, e S * 
Die beiderseitigen Kommissarien haben sich vereinbart, eine Personal-Abtheilung der Penstonaire nach 
deren individnellen Verhältussen und Wohnorten vorzunehmen und es sind hiernach auf obigen Gesammtbetrag 
De in der Anlage J. namentlich verzeichneten Pension irc von dem Koͤniglich-- Preußischen Kommisfsario uder- 
ommen worden. % · 
n Artikel 10. Es ist ausdrücklich verabredet worden, daß die in Gefolge des Wiener Staatsvertrags 
und des dazu gehdrigen Separatartikels wechselsweise übernommenen, beib. haltenen oder vertheilten Ponstt= 
naire, nach eigener freien Wahl und ohne Abzug an ihrer Penston, in dem Prrußischen oder Nallanischen 
Gebirt zu wohnen, und dicjenigen, welche vorher die Erlaubmß zum Aufenthalt um Auslande erhalt. u haben, 
serner ungehinderten Gebrauch davon zu machen befaßt sepn soulen. 
Artikel 11. Die Verbindlichkeit zur Bezahlung sowohl der Pensionen von den durch den gegenwir- 
tigen Reze# an Prcußen gekommenen und bei Nafsau verbliebenen Landestheilen und Revenüen, als auch der 
darauf ruhenden und unter beiden Paziszenten vertheilten Schulden, fängt mit dem ersten July Emtausend 
achthundert und fünfzehn an. , 
Da aber die Aemter Atzbach, Burbach und Neunkrechen nebst den Resten von dem Fürstenthum Se- 
en ein ganzes Jahr später, also erst mit dem Revendenbezug vom ##sten Juli Eintausend achthundert und 
echszehn an die Kone Preußen übergegangen sino, so hat esue zu übernehmen 
a) an Pensionen von den im 5., 7. und 3. Artikel angegebenen und benannten Pensionen 
4) vom ersten Juli Eintausend achthundert und fünfzehn dis dahin Emtausend achthundert und sechs- 
zen. ...,......· ......7l,MFL-13Xk«ZH. 
2)vomcrsteuJulIEmtausendachtbpndettuubsechszebn,woderRevcnkieuvezug 
von Atzbach, Burbach, Neunkirchen und der Reste von dem Fürstenthum 
Siegen beginnt, bis zum Ilsten Dezember Eintausend achthundert und sechs- 
  
  
zehn noch weiter 101/679 F. 24 Fr. — 
Also in Allem bis Ende Eintausend achthundert und sechszehn 112,887 Fl. 12 Kr. 2 K. 
(Einbundert und zwolftausend achthundert sieben und achtsig Gulden, zwolf Kreutzer, zwei Hellrr. 
Da aber von beiden Paziezirenden Theilen bereits ansehnliche Jahlungen auf diese s * 
worden sind, 6 wird hiermit festgesetzt, daß darllber eine gemeinschaftliche Auseinandersetzung in der Urt statt 
den soll, da 
fin seu, das eine Gouvernement dem andern namentliche Verzeichnisse von den stit dew ersten Juk Ein- 
(ousend ackthunvert und fünfzehn, für das andere Gouvernement vorschutzwesse beza,lten Peusiopen zugu- 
stellen hat; und daß sodann 
2. dic
	        
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