Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Tmppen aber, welche zum Quartier und zur Verpflegung berechtigt sind, erhalten 
solche entweder bei den Einwohnern oder in den Baraken, deren Anlage der be- 
treffenden Regierung überlassen bleibt. Die Utensilien in den Baraken bestehen 
für den Unteroffizier und Gemeinen in Lagerstroh, einem Hakenbrett, einem Tisch, 
Stühlen oder binreichenden hölzernen Bänken. Jeder Uncterofffzier und Soldat 
ist gehalten, mit der Ginquartierung und Verpflegung in den Baraken zufrieden 
zu seyn, sobald er dasjenige erhält, was er reglementsmäßig zu fordern be- 
rechtigt ust. 
9oie durchmarschirenden Truppen, welche der Marschroute gemäß bei 
den Unterthanen einquartiert werden, erhalten auf die Anweisung der Ekappen- 
behörden und gegen aus zusiellende Ouittung der Kommandirenden die Natural- 
verpflegung vom Quartierwirthe, indem niemand ohne Verpflegung fernerhin 
einquartiert werden soll. Als allgemeine Regel wird in dieser Hinuccht fesigestellt, 
daß der Ofgzier sowohl wie der Soldat mit dein Tische seines Wirths zufrieden 
sepyn muß. 
§. 8. Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirtbs, wie über- 
mesigen Forderungen von Sciten des Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes 
ellimmt: 
Der Unteroffizier und Soldat und jede zum Militairetat gehörende Person, 
die nicht den Rang eines Ofsziers har, kann in jedem Nachtquartier, sey es bei 
dem Einwohner oder in den Baraken, verlangen: 2 Pfund gut ausgebackenes 
Roggenbrod, ½ Pfund Flcisch, und Zugemuse, so viel des Miltags und Abends 
zu einer reichlichen Mahlzeit gehört; des Morgens zum Frühstück kann der Sol- 
dar weiter nichts verlangen, so wenig er berechtigt ist, von dem Wirthe Bier, 
Branntwein oder gar Kaffee zu fordern; dagegen sollen die Ortsobrigkeiten dafür 
forgen, daß hinreichender Vorrath von Bier und Branntwein in jedem Orte vor- 
handen ist, und daß der Soldat nicht übertheuert wird. 
O. Die Subalternoffiziere, bis zum Kapitain ausschließlich, erhalten 
außer Quartier, und un Winter, Ofenfeuerung und Licht, zur Mahlzeit das 
nöthige Brod, Suppe, Gemüse und à Pfund Fleisch, alles vom Wirkthe gehörig 
gekocht, auch Mitkags und Abends bei jeder Mahlzeit eine Bouteille Bier, wie 
es in der Gegend gebrauet wird; Morgens zum Früh#tuck Kaffee, Butterbrod und 
1 Quart Branntwein. Der Kapitain erhält dasselbe, und kann außerdem des 
Miltags noch ein Gericht mehr verlangen. 
bezahl g. 10. Fuͤr diese Verpflegung wird folgende Verguͤtung liquidirt und 
ezahlt: 
Fuͤr den Soldaten . 4 gGr. Golsd, 
— Unteroffizier —- 
—Subaltemofsiziet.12—— 
—Kapitain...lb— 
Staabsoffiziere, Obersten und Generale bekoͤstigen sich auf eigene Rechnung in 
den Wirthshaͤusern; in solchen Orten, wo dieses nicht thunlich seyn sollte, bezahlt 
der Staabsofegier 1 Rtölr., jedoch zur Vermeidung weitláuftiger Berech- 
nungen bei dergleichen Oetailzahlungen nicht in Golde, sondern im Preußischem 
Kourant; der Oberst und General 1 Rihlr. 13 cr., ebenfalls Preußisch Kou- 
rant:
	        
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