Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

daz die Wagen unkerweges nicht durch Personen belastet werden, welche zum Fah- 
ren kein Recht halen, und daß die Fuhrleute keiner übeln Behandlung ausgesetzt sind. 
K. 21. Als Vergütung für den Vorspann wird für jede Meilc und für 
jedes Pferd inel. des Wagens, die Summe von 0 c9Gr. Gold bezahlt. Es wer- 
lerkeider Lau#g-#tionder Borspannfoien die, Abschnirk I. J. I. Litt. A. No. s. ange- 
gebenen, Entfernungen zum Grunde gelegt, die Fuhrpflichtigen mögen einen wei- 
kern oder nahern Weg zurückgelegt haben. Oer Weg der Fuhrpflichtigen bis zum 
Anspannungöorte wird nicht mit in Anrechnung gebracht. 
. 72. Oie Fußboten und Wegweiser dürfen von dem Militair nicht ei- 
genmächtin genommen, vielweniger mit Gewalt gezwungen werden; sondern es 
sind solche von den Obrigkeiten des Orts, worin das Nachtquartier ist, oder wo- 
durch dr Weg geht, schriftlich zu requiriren, und die Requirenten haben darüber 
sofort nach Meilenzahl zu quittiren. Nach vorgängiger und richtig befundner 
Liquidation, soll das Botenlohn für jede Meile mit 4 9Gr. Gold vergütet werden, 
wobei der Ruckweg nicht gerechnet wird. 
V. Liquidationsgang und Bezahlung. 
§. 23. Oie Anhalt-Bernburgsche Landesregierung sender die zusammen- 
gestellten und gehörig justifizirten Liguidationen AJnarlalirer an die Regierung zu 
Magdeburq, welche sie im Allgemeinen mit den konventionsmäßigen Sätzen, ohne 
definitive Feststellung vergleichen und dann, bei um Ganzen befundener Richtig= 
keir, ohne allen Verzug, auf Höhe des liquidirten Betrages, dessen vorschußweise 
Berichtigung aus der Hauptkasse bewirken zu lassen hat, um den Zweck prompte- 
ster Zahlung zu erreichen. Oie deßinitive Reviston und Fesi'tellung der Liquida- 
tionen bleibt der Bestimmung des Koôniglichen Kriegsminisieriums vorbehalten, 
weß Endes die Regierung zu Magdeburg die Liquidartonen, JFeich nach vorschuß- 
weise bemwirkter Zahlung, an diesenige Beherde einzusenden hat, welche von ge- 
dachrem Semisteri m dazu au5ersehen wird. Ergiebt die Reviston, daß zu viel 
vergultei werden, so wird das Zuvielvergutete durch die Regierung bei der näch- 
sten QOnartalzahlung i Abzug gebracht. Ueber die Form des Liquldationswesens 
vereinigt sich die Regierung zu Magdeburg mit der Bernburgschen Landesreqie- 
rung nach WMaaßgabe der deofalls in Finsicht anderer demschen Bundesstaaten 
aufgesiellten Grundsäte. Oie liquiden Geldbeträge zahlt die Koniglich-Tweußische 
Reg'erung unmittelbar und im Ganzen an die Herzogliche Regierung, welcher 
die Befriedigung ihrer Unterthanen lediglich uberlassen bleibt. 
K. 2X. Die Anhalt-Bernburgsche Regierung macht sich nach dem, von 
andern deutschen Bundesstaaten schon anerkannten Grundsatze, der Billigkeit 
gemöst, hierdurch verbindlich, bei deim bevorstehenden Rückmarsche des Obser#a- 
tionsforpo# aus Frankreich, wenn nach K. 3. einzelne Ortschaften ihres Geb#e#, 
von den damn gebörigen Truppentheilen auf ihrem Marsche berührt werden moch- 
ten, nur die Hälfte der oben angefuhrten Preise, für Portionen, Rarionen, 
Vorspann u. s. w. zu ligumdiren, wegegen für die, blos Behufs provinzieller 
Kommnunikfation, marschirenden Octachements stets die vollen Vergütungspreise 
liguidirt und bezablt erden. 
Auf-
	        
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