ist gehalten, mit der Einquartierung · und Verpftegung in den-Baraken zufrieden zu
sepn, sobald er dasjenige erhält, was er reglewenksmaßig zu fordern berecheig' ist.
Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marschroute gemäß bei den
Unterthanen cinquartiert werden, erhallen auf die Anweisung der Etappenbehörden
und gegen auszustellende Quittung der Kommandirenden die Naturalverpflegung
pom Quaxtierwirthe, indem niemand ohne Vexpflegung fernerhin cinquartiert wer-
den soll. Als allgemelne Regel wird in dirser Hinsicht festgesetzt, daß der Offfzier
sowohl wie der Soldat mit dem Tische seines Wirths zufrieden seyn muß. ·
« H,7.UtnjcdochschicchxcrBcköstiqungvonScitcndesWirths-wieübctk
mäßigen ForderungcnvonScctcndesSoldatenvorzubeugm,wixdFolg-ndes
bestimmt:
Der Unteroffizier und Soldat und jede zum Militairetat gehörende Person,
die nicht den Rang eincs Sfäiers= hat, kann in sedem Nachtquartier, sep es bei dem
Einwohper oder in den Baraken, verlapgen: 2 Pfund gut ausgebacknes Roggen-
brod, 1 Pfund Fleisch, und Zugemüse, so viel des Miklags und Abends zu ciner
reichlichen Mahlzeit gehèrt; des Morgens zum Frühstäck kann der Soldat weiter
nichte verlangen, so wenig wix er berechtigt ist, von dem Wirthe Bier, Branntwein
oder gar Kaffee zu fordern; dagegen sollen die Ortsobrigkeiten dafür sorgen, daß
hinveichender Vorrath von Bier und Branntwein in jedem Orte vorhanden ist, und
daß der Soldat nicht übertheuert wird.
é# 8. Die Subalternoffiziere bis zum Kapitain auöschließlich, erhalten
außer QOuantier und, im Winter, Ofenfcuerung und Licht, zur Mahlzeit das nöthige
Brod, Suppe, Gemüse und ½ Pfund Flcisch, alles vom Wirthe gehörig gekocht,
auch Mittags und Abendg bei jeder Mahlzeit eine Bonteille Bier, wie es in der Ge-
gend gebrauet wird; Morgeus zum Fruͤhstoͤck Kaffee, Butterbrod und z Quart
Brannwein. Der Kapikain erhält dasselbe und kann außerdem des Mittags noch
ein Grricht mehr verxlangen,
§&. 0.Füar diese Verpflegung wird folgende Vergütung liquidirt und bezahlt:
für den Soldaten 4 gGr. Gold,
#:= Unterofsizier 44
: Subalternoffizier 12 r
Kapitain 1 - -
Staabsoffiriere, Obersten und Generale bekösligen sich auf eigene Rechnung in den
Wirrbshäusern; in solchen Orten, wo dieses nicht thunlich seyn sollte, bezahlt der
Htag##ofzier 1 Rtölr.; jedoch zur Vermeidung weitléuftiger Berechpungen Hei der-
gleichen Octailzahlungen nicht in Golde, sondern in Preußischem Kourant; der
Oberst und General 1 Rihlr. 12 Gr., ebenfalls Preußisch Kouranc, wogegen der
Onartierträger für anstandige und reichliche Kost sorgen must. Oiese Vergütung
wird von den betreffenden Stabsvofazzieren untniltelbar berichcige.
6. 10. Weiber und Kinder sollen in der Regel weder QOnarrier noch Ver-
Ppflegung erhalten. Sollte jedoch aucnahmaweise dies nicht vermieden werden
können, so in diese Berechtigung auf QOnartier und Verpflegung in der Marsch-
roime nach #. J. benders zu bemerken, und werden aleda#nn sowohl die Frauen
als Kinder, gleich den Soldaten, gegen die oben festgesente Entschädigung einquartiert
und verpflege, jedech wird für 2 Kinder niche mehr als für Eine Frau bezahl, so
dan