Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Andere Ortschaften, als die eben erwähnten, dürfen den Truppen nicht 
angewiesen werden, den Fall ausgenommen, wenn bedeutende Armeekorps in 
starken Echellons marschiren. In solchen Fällen werden sich die, mit der 
Dislokation beauftragten Offtziere, mit den Erappenbehörden über einen wei- 
ter auszudehnenden Bezirk vereinigen. 
#. 6. In der Regel haben die Truppenabtheilungen keinen Ruhetag 
im Fürstenthum, und wurd derselbe nur für den Fall unabwendbarer Noth- 
wendigkeit in Anspruch genommen, muß alsdann auch in der Marschroute aus- 
drücklich vorgeschrieben seyn. 
II. Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marschrouten: 
§#. 7. Die Marschro#en für die Königlich-Prenßischen Truppen, kön- 
nen blet von dem Königlich-Preußischen Kriegsministerium oder den Gene- 
ralkommando's von Westphalen, dem Niederrhein oder Sachsen ausgestellt 
werden, und muß die Berechtigung: Verpflegung, Vorspann und resp. Fon- 
rage zu fordern, in der Marschroute ausdrücklich bemerkt seyn. Militairs, 
welche ohne solche Marschronte eintreffen, haben auf keine Verpflegung An- 
spruch, und es wird einzelnen Beurlaubten, oder sonst nicht im Dienste befind- 
lichen Militairs, kein Recht auf Quartier und Verpflegung verstartec. 
h. 8. Kleinere Detachements unter 20 Mann sollen nie ohne einen 
Vorgesetzten marschiren, welcher sich bei der Etappenbehörde zu melden hat. 
Wenn größere Truppenabtheilungen, die weniger wie ein Bataillon oder vier 
Eskadrons berragen, marschiren, wird Tags zuvor ein Quartiermacher bei den 
Etappenbehörden das Nöthige anmelden. Bei größern Abrheilungen gehr 
der quartiermachende Ofßzier zwei Tage voraus; übersteigen solche aber die 
Sctärke eines Regiments, so muß die Regierung fünf Tage zuvor davon be- 
nachrichtigt werden. Die desfallsigen Dislokationen werden sodann in Der- 
mold gemeinschaftlich, mit dem vom Korps dahin zu kommandirenden Offzier, 
angefertigt, der über den Bedarf an Verpflegung und Transportmitteln, über 
den Tag der Ankunft u. s. w. sehr genau instruirt seyn muß. 
III. Einquartierung und Verpflegung der Truppen und die dafür 
zu zahlende Vergütung betreffend. 
A. Verpflegung der Mannschaft. 
&0Die dirchmarschirenden Truppen erhalten auf den Grund der 
Marschronte, auf Anmeisung der Etappenbehörde und gegen auszustellende 
Quickung des Kommandirenden, Naturalverpflegung, und soll niemand ohne 
Verpflegung fernerhin einquartiert werden. 
J 2 Als
	        
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