Artikel MUI.
Dem zum F. 18. des Reglements gefaßten Beschluß:
wegen Verzinsung der den. Verunglückten gebührenden Vergütungen,
ertheilen Wir auch nur in nachstehender Art Unsere. Genehmigung:
daß diese Verzinsung mit ein halb Prozent für den Monat von der
einen Halfte der Vergütungs-Summe sofort nach Eingang des
Untersuchungs-Protokolls, von der andern Hälfte aber nach Verlauf
eines Jahres, vom Eingang des Protokolls an gerechnet, anfangen.
und geleistet werden soll..
Zur Erleichterung der Rechnung werden jedoch die, in diesem und in
dem vorigen Artikel bestimmte Zögerungszinsen nur von vollen Dekaden des
Betrags und für volle Monate berechnet und entrichtet..
Artikel IV.
Dem zum S. 17. des Reglements gefaßten, so wie dem fünften und
letzten, auf einen allgemeinen Zusatz gerichteten, Beschlusse, können Wir jedoch
Unsere Bestätigung nicht ertheilen.
Im übrigen behält es aber bei den betreffenden Bestimmungen des
Feuersoziert -Reglements, in soweit solche durch die vorstehenden Artikel
nicht abgendert worden, überull auch fernerhin sein Verbleihen.
Hiernach haben sich alle, die es angeht, zu achten.
Urkundlich haben Wir diese Bestátigungs-Urkunde Höchsteigenhändig
vollzogen und mit. Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen.
Gegeben Berlin, den 18ten März 1819.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.
(No. 325.)