(No. 528.) Erklärung vom. 31sen. März 1819. betreffend das mit- Sachsen-Welmar-
Eisenach getroffene Abkommen: daß in Untersuchungs-Sachen bei Unver-
mbgenheit des Inkulpaten nur die haaren Auslagen erstattet werden sollen.
D. Königlich -Preußische Regierung und die Großherzoglich-Sachsen-
Weimar-Eisenachsche Regierung, sind mit einander dahim übereingekommen
und erklären hiermit::.
daß in allen Unctersuchungssachen, wo wegen Unvermögenheit des
Inkulpaten die Kosten niedergeschlagen werden müssen, keine an-
deren Kosten, als die baaren Auslagen: für Atzung, Trans-
port, Porto und Kopialien, von den gegenseitigen Preußischen
und Weimarschen, sowohl unmittelbaren als Patrimonialgerichten,
berechnet, und erstartet werden sollen.
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie in gleichlautenden Erempla-
ren vom dem Königlich-Preußischen Ministerium und von dem Großherzoglich=
Sachsen-Weimar-Eisenachschen Ministerium vollzogen und ausgewechselt
worden, burch öffentliche Bekanntmachung in: den beiderseitigen, Landen Kraft.
und Wirkslamkeit. erhalten..
Berlin, den 31sten März 1810.
(L. S.)
Konigl. Preuß. Ministerium der auswärkigen Angelegenheiten..
Graf von. Bernstorff.
(No. 29.)