Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

(No. 528.) Erklärung vom. 31sen. März 1819. betreffend das mit- Sachsen-Welmar- 
Eisenach getroffene Abkommen: daß in Untersuchungs-Sachen bei Unver- 
mbgenheit des Inkulpaten nur die haaren Auslagen erstattet werden sollen. 
D. Königlich -Preußische Regierung und die Großherzoglich-Sachsen- 
Weimar-Eisenachsche Regierung, sind mit einander dahim übereingekommen 
und erklären hiermit::. 
daß in allen Unctersuchungssachen, wo wegen Unvermögenheit des 
Inkulpaten die Kosten niedergeschlagen werden müssen, keine an- 
deren Kosten, als die baaren Auslagen: für Atzung, Trans- 
port, Porto und Kopialien, von den gegenseitigen Preußischen 
und Weimarschen, sowohl unmittelbaren als Patrimonialgerichten, 
berechnet, und erstartet werden sollen. 
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie in gleichlautenden Erempla- 
ren vom dem Königlich-Preußischen Ministerium und von dem Großherzoglich= 
Sachsen-Weimar-Eisenachschen Ministerium vollzogen und ausgewechselt 
worden, burch öffentliche Bekanntmachung in: den beiderseitigen, Landen Kraft. 
und Wirkslamkeit. erhalten.. 
Berlin, den 31sten März 1810. 
(L. S.) 
Konigl. Preuß. Ministerium der auswärkigen Angelegenheiten.. 
Graf von. Bernstorff. 
(No. 29.)
	        
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