¶o. 529.) Erklaͤrung wegen der zwischen der Koͤnlglich-Preußischen und ber Landgraͤflich-
Hessen= Homburgischen Regierung verabredeten Freizügigkeit, in Betreff
der zum deutschen Bunde nicht gehbrigen Preußischen Provinzen, Vom
16ten AUpril 1819.
N., die Königlich -Preugische Regierung mit der Landgräflich-Hessen-
Homburgischen Regierung dahin übereingekommen ist, gegenseirig den Abschoß
und das Abfahrtsgeld, auch in Beziehung auf die nicht zum deutschen Bunde
gehbrigen Preußischen Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künftigen
Umfange, aufzuheben; so erklren beide gedachte Regierungen hiermit, daß
sie, statt einer besondern Uebereinkunft dieserhalb, lediglich den Inhalt des
im Protokolle der deutschen Bundesversammlung vom 23sten Juni! 1817. be-
findlichen Beschlusses, wegen der unter sämmtlichen Bundesstaat
Nachsteuer= und Abzugsfreiheit, auch auf die nich!t zum deutschen Bunde
gehbrigen Preußischen Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künftigen
Umfange, ausdehnen wollen.
Gegenwärtige, im Namen Er. Majestät des Königs von Preußen
und Er. Durchlaucht des souverainen Landgrafen von Hessen-Homburg
zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegen-
seitiger Auswechselung, sogleich Kraft und Wirksamkeit erhalten und i
den beiderseitigen Landen öffentlich bekannt gemacht werden.
Gegeben Berlin, den 16ten April 1810.
(L. S.)
Konigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Graf von Bernstorff.