Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

¶o. 529.) Erklaͤrung wegen der zwischen der Koͤnlglich-Preußischen und ber Landgraͤflich- 
Hessen= Homburgischen Regierung verabredeten Freizügigkeit, in Betreff 
der zum deutschen Bunde nicht gehbrigen Preußischen Provinzen, Vom 
16ten AUpril 1819. 
N., die Königlich -Preugische Regierung mit der Landgräflich-Hessen- 
Homburgischen Regierung dahin übereingekommen ist, gegenseirig den Abschoß 
und das Abfahrtsgeld, auch in Beziehung auf die nicht zum deutschen Bunde 
gehbrigen Preußischen Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künftigen 
Umfange, aufzuheben; so erklren beide gedachte Regierungen hiermit, daß 
sie, statt einer besondern Uebereinkunft dieserhalb, lediglich den Inhalt des 
im Protokolle der deutschen Bundesversammlung vom 23sten Juni! 1817. be- 
findlichen Beschlusses, wegen der unter sämmtlichen Bundesstaat 
Nachsteuer= und Abzugsfreiheit, auch auf die nich!t zum deutschen Bunde 
gehbrigen Preußischen Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künftigen 
Umfange, ausdehnen wollen. 
Gegenwärtige, im Namen Er. Majestät des Königs von Preußen 
und Er. Durchlaucht des souverainen Landgrafen von Hessen-Homburg 
zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegen- 
seitiger Auswechselung, sogleich Kraft und Wirksamkeit erhalten und i 
den beiderseitigen Landen öffentlich bekannt gemacht werden. 
Gegeben Berlin, den 16ten April 1810. 
(L. S.) 
Konigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Graf von Bernstorff.
	        
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