Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

tikel, zwischen der Königlich-Preußischen und Herzoglich-Nassauischen Regie- 
tung, dieser Konvention beizufügen seyn. 
Artikel 0. Die in vorstehendem Artikel erwähnten Requisitionen erge- 
hen Preußischer Seits an die Herzogliche Landesregierung, oder das Herzogliche 
Generalkommando, und Nassauischer Seits an die nächste Provinzial-Regierung, 
oder an das Generalkommando der Preußischen Provinz, wohin der Deser- 
teur sich begeben. 
Von den Militairbehörden werden diejenigen Deserteurs, welche etwa 
zum Dienste angenommen seyn sollten, von den Civilbehörden aber diejenigen, 
bei denen dies der Fall nicht ist, ausgeliefert. 
Artikel 10. An Unterhaltungskosten werden der ausliefernden Macht 
für jeden Deserteur, vom Tage seiner Verhaftung an, bis zum Tage der Aus- 
lieferung einschließlich, für den Tag 132 Kr. oder 3 Groschen Preußisch Kou- 
ranr, für ein Pferd aber täglich 6 Pfund Hafer, 8 Pfund Hen und 3 Pfund 
Stroh gut gethan. Die Berechnung der Futterkosten geschieht nach den Markt- 
preisen und dem marktüblichen Gewicht des Orts oder der nächsten Stadt, wo# 
die Arretirung geschehen ist, und die Bezahlung erfolgt, ohne die geringste 
Schwierigkeit, gleich bei der Auslieferung. 
Artikel 12. Dem Unterthan, welcher einen Deserteur einliefert, soll. 
eine Gratifikation von 0 Fl. rheintsch für einen Mann ohne Pferd, und 18 Fl. 
rheinisch für einen Mann mit dem Pferde gereicht, von dem ausliefernden 
Theile vorgeschossen und sofort bei der Auslieferung wieder erstattet werden. 
In Rücksicht anderer ausgetretener Milikairpflichtigen, die nicht nach 
Art. 2. in die Klasse der eigentlichen Deserteurs gehören, fällt dieses Karrel- 
geld weg. 
Artikel 23. Diejenigen, welche vor Bekanntmachung dieser Kartelkon-= 
vention, von den Truppen des einen der hohen kontrahirenden Tdeile deserrirt 
sind und entweder bei dem Militair des andern Sonverains Dienste genommen 
haben, oder sich, ohne dergleichen wiederum ergriffen zu haben, in dessen 
Landen aufhalten, sind der Reklamation und Auelieferung nicht unterworfen. 
Bis zur Publikation dieser Konvention wird jedoch diejenige in Aus- 
übung bleiben, welche zwischen dem Königlich-Preutischen Generalkommando 
im Großherzogthum Niederrhein und dem Herzoglich-Nassauischen Krieges- 
kellegio abgeschlossen wurde. 
  
(No. 532.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.