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Artikel 7. Die Auslieferung geschieht in der Regel freiwillig und
ohne erst eine Requsttion abzuwarten. Sobald daber eine Militair= oder
Civil behörde einen jenseitigen Deserteur entdeckr, wird derselbe nebst den etwa
bei sich habenden Effekten, Pferden, Waffen rc. sofort, unter Beifügung eines
aufzunehmenden Protokolls an die jenseitige Behörde, im nächsten Ablieferungs=
erte, gegen Bescheinigung übergeben.
Artikel 8. Sollte aber ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behör-
den desjenigen Staats, in welchen er übergetreten ist, entgangen seyn; so
wird dessen Auslieferung sogleich auf die erste desfallsige Requisttion erfolgen,
selbst dann, wenn er Gelegenheit gefunden hätte, in dem Militairdienst des
gedachten Staats angestellt, oder in diesem Staate überhaupt auf irgend eine Art
ansaätig zu werden. Nur wenn über die Richtigkeit wesentlicher, in der Requi-
sition angegebener Thatsachen, welche die Auslieferung überhaupt bedingen,
solche Zweifel obwalten, daß zuvor eine nahere Aufklärung derselben zwischen
der requirirenden und der requirirten Behörde nöthig wird, ist der Auslieferung,
bis zur nähern Berichtigung der angegebenen Thatsachen, Anstand zu geben.
Artikel 0. Die in vorstehendem Artikel erwähnten Requisirionen
ergehen an die gegenseitigen Landes-Regierungen oder an das Generalkommando
der Provinz, wohin der Deserteur sich begeben hat. Von den Militairbehör-
den werden diejenigen Deserteurs, welche etwa zum Dienst angenommen seyn
sollten, oder von dem Milikair als solche erkannt und verhaftet werden, von den
Civilbehörden aber diejenigen, bei denen dieses der Fall nicht ist, ausgeliefert.
Artikel lo. Sollten zwischen Seiner Majestät dem Kdnige von
Preußen und anden Staaten, welche durch die Königlich-Würtembergischen
Staaten von dem Preußischen Gebiete getrennt sind, Kartel-Konventionen beste-
hen, oder noch geschlossen werden, in deren Folge Auslieferungs Fälle Preußischer
Deserteurs vorkommen; so sind die Königlich-Würtembergschen Behörden ver-
pflichtet, dergleichen Deserteurs von solchen hinterliegenden dritten Staaten an-
zunehmen und den weitern Transport nach den im Sechsten Artikel bestimmten
Preußischen Ablieferungs-Orten in eben der Art zu veranstalten, als ob solche
Deserteurs innerhalb der Königlich-Würtembergschen Staaten selbst zuerst er-
griffen worden wären.
Eine gleiche Verpflichtung findet auf Seiten der Königlich-Preußischen
Behörden Statt, wenn in ähnlichen Fallen, auf den Grund zwischen Seiner
Majestät dem Könige von Würtemberg und andern Staaten bestehender Kartel-
Konventionen Königlich-Würtembergische Deserteurs das Koöniglich-Preußische
Gebiet passiren müssen, um ihre Auslieferung zu bewürken.
Artikel 11. An Unterhaltungskosten werden der ausliefernden Macht
für jeden Deserteur, vom Tage seiner Verhaftung an, bis zum Tage der
Auslieferung einschließlich, für den Tag Drei Huroschen Prußisch Kouart
2 oder