Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

– 91 — 
Artikel 7. Die Auslieferung geschieht in der Regel freiwillig und 
ohne erst eine Requsttion abzuwarten. Sobald daber eine Militair= oder 
Civil behörde einen jenseitigen Deserteur entdeckr, wird derselbe nebst den etwa 
bei sich habenden Effekten, Pferden, Waffen rc. sofort, unter Beifügung eines 
aufzunehmenden Protokolls an die jenseitige Behörde, im nächsten Ablieferungs= 
erte, gegen Bescheinigung übergeben. 
Artikel 8. Sollte aber ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behör- 
den desjenigen Staats, in welchen er übergetreten ist, entgangen seyn; so 
wird dessen Auslieferung sogleich auf die erste desfallsige Requisttion erfolgen, 
selbst dann, wenn er Gelegenheit gefunden hätte, in dem Militairdienst des 
gedachten Staats angestellt, oder in diesem Staate überhaupt auf irgend eine Art 
ansaätig zu werden. Nur wenn über die Richtigkeit wesentlicher, in der Requi- 
sition angegebener Thatsachen, welche die Auslieferung überhaupt bedingen, 
solche Zweifel obwalten, daß zuvor eine nahere Aufklärung derselben zwischen 
der requirirenden und der requirirten Behörde nöthig wird, ist der Auslieferung, 
bis zur nähern Berichtigung der angegebenen Thatsachen, Anstand zu geben. 
Artikel 0. Die in vorstehendem Artikel erwähnten Requisirionen 
ergehen an die gegenseitigen Landes-Regierungen oder an das Generalkommando 
der Provinz, wohin der Deserteur sich begeben hat. Von den Militairbehör- 
den werden diejenigen Deserteurs, welche etwa zum Dienst angenommen seyn 
sollten, oder von dem Milikair als solche erkannt und verhaftet werden, von den 
Civilbehörden aber diejenigen, bei denen dieses der Fall nicht ist, ausgeliefert. 
Artikel lo. Sollten zwischen Seiner Majestät dem Kdnige von 
Preußen und anden Staaten, welche durch die Königlich-Würtembergischen 
Staaten von dem Preußischen Gebiete getrennt sind, Kartel-Konventionen beste- 
hen, oder noch geschlossen werden, in deren Folge Auslieferungs Fälle Preußischer 
Deserteurs vorkommen; so sind die Königlich-Würtembergschen Behörden ver- 
pflichtet, dergleichen Deserteurs von solchen hinterliegenden dritten Staaten an- 
zunehmen und den weitern Transport nach den im Sechsten Artikel bestimmten 
Preußischen Ablieferungs-Orten in eben der Art zu veranstalten, als ob solche 
Deserteurs innerhalb der Königlich-Würtembergschen Staaten selbst zuerst er- 
griffen worden wären. 
Eine gleiche Verpflichtung findet auf Seiten der Königlich-Preußischen 
Behörden Statt, wenn in ähnlichen Fallen, auf den Grund zwischen Seiner 
Majestät dem Könige von Würtemberg und andern Staaten bestehender Kartel- 
Konventionen Königlich-Würtembergische Deserteurs das Koöniglich-Preußische 
Gebiet passiren müssen, um ihre Auslieferung zu bewürken. 
Artikel 11. An Unterhaltungskosten werden der ausliefernden Macht 
für jeden Deserteur, vom Tage seiner Verhaftung an, bis zum Tage der 
Auslieferung einschließlich, für den Tag Drei Huroschen Prußisch Kouart 
2 oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.