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Bei Untersuchung und Bestrafung der Holzdiebstaͤhle, soll jedoch Un-
sere Verordnung vom heutigen Tage, diesen Gegenstand betreffend, auch
in den Rheinprovinzen beobachtet werden.
K 10.
So oft der Forstfrevel entweder an und fuͤr sich, oder weil er mit
einem andern Vergehen oder Verbrechen verbunden ist, eine schwerere Strafe,
als die §. 4. erwaͤhnte, zur Folge hat, gehoͤrt die Sache vor das kompe-
tente Zucht-, Polizei= oder Kriminalgericht.
K. II.
Die Friedensrichter erkennen gleichfalls ausschließlich über alle Kontra-
ventionen gegen die Jagd= und Ficchereigesetze, in sofern die Strafe das
KP. J. bestimmte Strafmaaß nicht übersteigt, und die Uebertretung mit keinem
andern Verbrechen oder VBergehen verbunden ist. Auch diese Sachen werden
vor das Polizeigericht gebracht, unter Beobachtung des gewöhnlichen Verfah-
rens, und der in dieser Veroronung in Beziehung auf die Forstfrevel enthalte-
nen Modifikalionen.
KS. 12.
Sobald die neu organisirten Friedensgerichte in Thatigkeit treten, sol-
len auch die nunmehr zu ihrer Kompetenz gehdrenden Rechtsstreitigkeiten und
Vergehen an dieselben gebracht, die bei den Landgerichten schon anhän-
gigen Sachen jedoch bei letzteren fortgesetzt und beendigt werden. Als an-
hängig sind diejenigen Sachen zu betrachten, worin bereits eine Ladung,
sey es an den Beklagten, oder den Beschuldigten, oder an Zeugen, ergan-
gen, und dem einen oder andern gehbrig zugestellt worden ist.
§. 13.
Gegenwärtige Verordnung soll in allen Rheinprovinzen, den ostrhei-
nischen Theil des Regierungsbezirks Coblenz ausgenommen, gesetzliche
Kraft haben. Alle frühere Gesetze und Verordnungen, in sofern sie ent-
gegengesetzte Verfügungen enthalten, werden hierdurch aufgehoben.
Urkundlich