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3) Wenn Eisbahn ist, wird don allen vorbenannten Saͤtzen nur die Haͤlfte
bezahlt, wogegen die Faͤhrleute schuldig sind, Bahn zu machen, und den
Reisenden solche nicht nur zu weisen, sondern sie auch zu begleiten und mit
Sicherheit überzubringen.
4) Ertraposten und Estafen#en bezahlen das Fährgeld nach den geordneen
Sétzen, erstere auch zugleich für die Rückfahrt der Extrapostpferde.
5) Die ordinairen fahrenden und reitenden Posten gehen frei, für jeden der
Beiwagen aber werden 4 c9Gr. Kourant bezahlt.
6) In den Fällen, wo Perde und Fuhrwerk von Erlegung des Fährgeldes
befreit sind, sind es auch die darin befindlichen oder dazu gehdrigen Per-
sonen.
Aachen, den öten Juli 1821.
¶L. S.) Friedrich Wilhelm.
S. Fürst v. Hardenberg. v. Bülow. v. Lottum.=
(No-665.) Gesetz wegen Anwendungdes Edikks vom 1 ten September 1811., die Re-
gulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen W#hältnisse betreffend, und
der sp#teren darüber erlassenen Gesetze, auf die Oder= und Niederlausitz
und das Umt Senftenderg. Vom 21lsten Juli 1821.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen ꝛc. ꝛc.
haben durch Kommissionen aus Staatsdienern und landeskundigen Eingesessenen
näher untersuchen lassen, ob und in wie fern der bestehende Rechts-Zustand und
die Verfassung in der Ober und Nieder-Lausitz und dem Amte Senftenberg die
Anwendung der wegen Ausgleichung der gutsherrlichen und bauerlichen Verhälc-
nisse von Uns erlassenen Gesetze daselbst gestatte, und da Wir Uns hierdurch von
der Ausfährbarkeil dieser Maaßregel übereugt haben; so verordnen Wir des-
halb auf den Antrag Unsers Staats-Ministerii, und nach vernommenem Gut-
achten des Staatoraths, wie folgt:
§#. 1. Das Ed'kt vom I##ten September-I8IU#, die Regulirung der
gutäherrlichen und bäuecilichen Verhälrnisse, betreffend, und die dasselbe aban-
dernden, ergänzenden und erläufernden. Bestimmungen, als die Deklaration
vom 20sten Mai 1810., und die Verordnungen vom 20sten Juni 1817.,
oten