Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNoo-.  11.—

 

(No.  664.)  Tarif,  nach  welchem  das  Fährgeld  für  das  Uebersetzen  mit  der  Fähre  liber  die
Peene  bei  Pinuow  bezahlt  wird.  Vom  Sten  Juli  1821.

E  Gr.].
1.  ine  Frachtfuhre,  für  den  Wiggen  .  .  .  .  112  —
für  jedes  Pferdd  2—

2.Landfuhrwerke,  Kutschen  und  andere  zum  Transpocke  von
Personen  und  laͤndlichen  Erzeugnissen  bestimmte  Fuhrwerke:

 

 

 

fuͤr  den  Wagen  .........  .  ..  ..  .  .  ...  6—

fuͤr  jedes  Pferd  222
3.Ein  Pferd  mit  Reurtterr  .4
4.  Em  Pferd  ohne  Reutter  81—
5.ür  jede  Person,  und  was  diese  als  Last  tragen  kaun  2—
6.]  Für  eine  Person  mit  beladenem  Schiebkaren  3—
7.Ein  Stück  Rindvrieeeeeen  3—
8.Ein  Kalb,  Schwein,  Hammel,  Schaaf,  Lamm  oder  Ferkel.  1—4

Verlangt  eine  Person  mit  ihrem  Pferde,  Rindvieh  oder  Wagen  übergesetzt
  zu  werden,  so  muß  dies  sogleich  geschehen,  alsdann  wird  aber  außzer  den
Sätzen  des  vorstehenden  Tarifs  noch  so  viel  mehr  bezahlt,  damit  die  Summe  der
gesammten  Einnahme  fär  das  Ueberfahren  wenigstens  6  cKGr.  betrage.

Sind  zwei  Fußgänger  allein  vorhanden,  so  müssen  solche  sogleich  fuͤr  die
Tarifsaͤtze  uͤbergefahren  werden.  Dies  gilt  auch,  wenn  einer  den  doppelten

Tarifsatz  bezahlt.
«  Ausnahmen.

1)  Pferde  und  Fuhrwerk,  den  Königlichen  und  Prinzlichen  Hofhaltungen  gehörig,
  und  deren  Führer.

2)  Die  auf  Kommando  geschickten  Offiziere,  Unteroffiziere  und  Gemeinen,  auch
Ordonanzen,  werden  mit  Pferden,  Fuhrwerk  und  Gepäck  frei  übergefahren.
Inngleichen  sind  die  in  herrschaftlichen  Angelegenheiten,  auch  mit  Freipässen
reisende  Königliche  Offizianten  von  Erlegung  des  Fährgeldes  befreit.

Jahrgang  1821.  S  3)  Wen

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  ten  August  1821.)