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Eigenhandel die Waaren vor der Ausfuhr nach dem Ausland übergegangen sind. Ist der Frachtbriefadressat
ein Spediteur, so hat er die für Spediteure gegebenen Vorschriften zu beachten. (Vergl. §. 20.)
(4) Bei der Ausfuhr von Waaren auf Flußfahrzeugen, die nicht von der Oberelbe kommen,
oder mit Fuhren, Lastthieren oder Trägern nach dem Freihafengebiet von Hamburg zur Weiterbeförderung
über See ist in dem Anmeldeschein oder der denselben ersetzenden zoll= oder steueramtlichen
Bezettelung das Schiff oder der Empfänger anzugeben, dem die Waaren abgeliefert werden sollen.
§. 23.
Ueber Zollgebietshäfen seewärts ausgehende Güter.
(1) Bei der Verschiffung von Waaren aus einem im deutschen Zollgebiet belegenen Hafen seewärts
sind die erforderlichen Anmelde= oder Interimsscheine (§. 6 Absatz 2 des Gesetzes) vor der
Verladung in das Schiff vom Schiffsführer oder in dessen Vertretung vom Schiffsexpedienten der
Anmeldestelle am Verladungsort zu übergeben. Die Anmeldung ist zu bewirken, sobald eine Sendung
an der Ladestelle des Schiffes angekommen und zur Beförderung aufgegeben ist.
(2) Den Beamten der Anmeldestelle ist behufs Revision der Waaren durch äußere Besichtigung
und Prüfung der Anmeldepapiere Zutritt zu dem Schiffe und den Laderäumen zu gewähren, und
es sind ihnen auf Erfordern die über die Ladung ausgestellten Frachtpapiere vorzulegen und jede
sonstige zweckdienliche Auskunft zu ertheilen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Einnahme von Ballast Anwendung,
wenn solcher nach seiner Beschaffenheit als Handelswaare anzusehen ist.
(4) Nach Beendigung der Verladung hat der Schiffsführer oder in dessen Vertretung der Schiffsexpedient
der Anmeldestelle eine Abschrift des Manifestes oder des Ladebuchs bezw. der Loadeliste
einzureichen. Dieselbe ist mit der unterschriftlichen Versicherung des Schiffsführers oder seines Vertreters
zu versehen, daß darin alle geladenen Waaren des namentlich zu benennenden Schiffes aufgeführt
und die Anmeldescheine über alle darunter befindlichen anmeldepflichtigen Waaren abgegeben
worden sind. Bei den ohne Ladung ausgehenden Schiffen ist diese Versicherung von dem Schiffsführer
oder dessen Vertreter gegebenenfalls auf dem Anmeldeschein über Proviant abzugeben.
g. 24.
Ausfuhr aus den Freibezirken nach dem Ausland.
a) Seewärts.
(1) Waaren, welche aus den Freibezirken seewärts nach dem Ausland ausgeführt werden, sind
mit den als Güterdeklarationen benannten besonderen Anmeldescheinen anzumelden. In denselben ist
außer Gattung, Menge, Herkunfts= und Bestimmungsland noch anzugeben: