Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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unternommenen  Handlungen  und  deren  Thcter  zu  ermitteln,  und  solche
den  berreffenden  Behbrden  anzuzeigen;
II.  insonderheit

1)  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit,  allen  Auflauf,
  Zusammenrottirung  und  Tumult  zu  verhindern  und  zu  unterdrücken,
den  Verbrechen  wider  die  öffentliche  Sicherheit  oder  wider  die  Personen
und  das  Eigenthum  der  Einzelnen  durch  zeitige  Dazwischenkunft  zuvorzukommen,
  wenn  solche  aber  bereits  begangen,  sie  durch  Nachfrage  und
Sammlung  der  Anzeigen  zu  ermitteln,  die  Verbrecher  selbst  zu  entdecken,
und  sie,  imgleichen  der  Flucht  verdächtige  Kontravenienten,  zu  verfolgen,
anzuhalten  und  der  Behörde  zu  überliefern,  auf  Vagabonden  und  andere,
es  sey  durch  Sceckbriefe  verfolgke,  oder  sonst  unsichere  und  verdächtige
Personen  und  auf  deren  Beschäftigungen  und  Verbindungen  ein  wachsames
Auge  zu  haben,  und  zu  dem  Ende  sowohl  in  den  angewiesenen  Distrikten
fortgesetzt  fleißig  zu  patrouilliren  und  während  dieser  Patrouillen  zugleich
auf  alle  sonst  noch  für  die  öffenrliche  und  Privatsicherhelt  erheblichen  Personen
  und  Gegenstände  unausgesetzt  aufmerksam  zu  sepn  und  darüber  die
genauesten  Erkundigungen  und  Nachforschungen  anzustellen,  als  auch  die
Gasthöfe  und  Krüge  „#beobahten  und  zu  visttiren,  in  den  gesetzlich  zulässigen
  Gallen  die  Pässe  der  Reisenden  zu  prüfen,  und  verdächtige  Personen
anzuhalten;

2)  auf  öffentlichen  Straßen,  Plätzen,  Messen,  Jahrmärkten,  bei  Volkszusammenkünften,
  Festlichkeiren  und  Lustbarkeiten,  in  den  Gast=  und  übrigen
  öffentlichen  Hdusern  und  Oertern,  bei  Feuers-,  Wassers=  und  überbaupt
  bei  jeder  gemeinen  Gefahr,  so  wie  bet  besorglichen  oder  entstandenen
  Schlaqgereien  und  Zusammenlaufen,  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit
  als  bewaffnete  Macht  zu  erhalten  oder  wiederherzustellen,  Excessen
und  Unordnungen  vorzubeugen,  und  die  Anstifter  derselben,  so  wie  andere
  Freoler  und  Widerspenstige  anzuhalten  und  an  die  Beherde  abzuliefern;


3)  auf  die  Befolgung  der  Vorschriften  zu  wachen,  die  zur  Verhinderung
von  Ungläcksfällen  und  Beschädigungen,  insonderheit  zur  Verhütung
der  von  ansteckenden  Krankheiten,  Feuer,  Wasser,  bösartigen  Thieren,  unvorsichtigen
  Handlungen,  Nachlässigkeiten,  giftigen  oder  sonst  schädlichen
Gegenständen  oder  anderweitig  zu  besorgenden  Gefahr  erlassen  sind,  auch
die  dabei  wahrgenommenen  Kontraventionen,  Vernachlässigungen  und
Mängel  zur  Kenntniß  der  vorgesetzten  Behörde  zu  bringen;

4)  auf  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Straßen  und  Wege,  Alleen,  Kanäle,
Brücken,  Schleusen,  Manern,  Zaäune,  Stat#en  und  überhaupt  aller  öffentlichen
  Anlagen  zu  achten  und  die  dabei  befundenen  der  Sicherheit

nach-