Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

70  IV.

seins  von  Militärkirchenverbänden  auf  den  in  Betracht  kommenden  Gemarkungen
die  Militärbevölkerung  sowohl  an  der  Gesamteinwohnerzahl  als  auch  an  der  Zahl
der  Bekenntnisangehörigen  beziehungsweise  Kirchspielsangehörigen  in  Abzug  zu
bringen  ist.

Können  die  Ergebnisse  der  jüngsten  Volkszählung  nicht  aus  amtlichen,  dem
Kirchengemeinderat  zugänglichen  Veröffentlichungen  geschöpft  werden,  so  sind  sie  bei
dem  Statistischen  Landesamt  zu  erheben  und  die  hierauf  bezüglichen  Schriftstücke
dem  Voranschlag  (§  9)  anzuschließen;

II.  ob  den  Einwohnern  eines  zum  Kirchspiel  gehörenden  Filialorts  Erleichterung  oder

Befreiung  nach  Artikel  21  des  Gesetzes  gewährt  wurde;
III.  ob  auf  den  Beizug  der  Einkommen  unter  1000  .  verzichtet  wird  (Artikel  14
Absatz  1  des  Gesetzes);

IV.  ob  eine  Besteuerung  für  kirchliche  Bauten  in  Frage  steht  und  zutreffendenfalls:

a.  ob  die  in  Artikel  13  des  Gesetzes  bezeichneten  Stenerwerte  und  Einkommen  auch

im  Falle  einer  den  Betrag  von  5  &  von  100  Gemeinde-Vermögenssteuerwert

  und  8  Hundertteile  der  Einkommensteuersätze  für  ein  Kalenderjahr  nicht

übersteigenden  Belastung  beigezogen  werden  sollen;

ob  gemäß  Artikel  14  Absatz  2  des  Gesetzes  verzichtet  wird  auf  den  Beizug  der

Steuerwerte  solcher  lediglich  nach  Artikel  13  Absatz  1  Pflichtigen,  welche  außerhalb

  der  zum  Kirchspiel  ganz  oder  teilweise  gehörigen  Gemarkungen  ihren  Wohnsitz

  (Aufenthalt)  beziehungsweise  Sitz  haben,  wenn  die  Steuerwerte  eines  Pflichtigen
  in  einer  Gemarkung  weder  einzeln  noch  in  ihrer  Gesamtheit  den  Betrag
von  1000  4  übersteigen;

V.  ob  von  der  Feststellung  und  Erhebung  solcher  Steuerbetreffnisse  allgemein  abgesehen
werden  soll,  die  auf  einer  Gemarkung  weniger  als  20  für  einen  Pflichtigen
betragen  (Artikel  14  Absatz  4  des  Gesetzes),  sowie  bejahendenfalls  soweit  möglich,
welcher  (Gesamt-)  Steuerfuß  für  die  Kirchspielseinwohner  (§  18  Absatz  3  der  Verordnung)
  und,  sofern  Bausteuer  von  den  nach  Artikel  13  des  Gesetzes  Pflichtigen
erhoben  werden  soll,  auch  welcher  Bausteuerfuß  (§  18  Absatz  20  der  Verordnung)
voraussichtlich  anzuwenden  sein  wird.

83.
Ermittelung  1.  Die  Vervollständigung  der  Bekenntnisfeststellung  zu  Zwecken  der  Ortskirchensteuer
girchenkener.  erfolgt  soweit  möglich  gemeinsam  mit  derjenigen  für  die  allgemeine  Kirchensteuer  nach  den
pslichrigen.  §§  1  bis  10  der  Evangelischen  Landeskirchensteuer-Verordunng.

2.  Auch  die  dem  evangelischen  Bekenntuis  ausschließlich  zum  Genuß  zustehenden  nichtkirchlichen
  und  solche  kirchliche  Stiftungen,  deren  Ertrag  nicht  ohnehin  zur  Bestreitung  der  Kosten
für  die  Kirchen=  und  Pfarrhausbaulichkeiten  der  Kirchengemeinde  bestimmt  ist,  sowie  andere
juristische  Personen,  Gesellschaften  und  Vereine,  deren  Mitglieder  satzungsgemäß  dem  evangelischen

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