Gewicht Abgaben-Säße churs *
Venennung der Gegenstände. oder beim von Ithiner
Anzahl. — ——
vrn Sar xtt. SEar Glrut.
wolle oder Leinen gemischt, gewalkte und unge-
walkte, Borten, Strümpfe, Bänder, Schnürc,
Teppiche, desgleichen Hutmacher-Arbeiten (ge-
silztte) ..... ... ... . . .... 1 Zentn. 30 —+——Fe.
Ausgenommen hiervon sind allein: *
d) Flanelle und Moltons, weiße oder mit Streifen
geweb, große Frießdecken, Warp oder Bauer-
Zi zeug von Wolle mit Lei engemischt; diese zahlenditol00 —
Zink.
a) rvoher ........... ldito 2— ——i„
b) in Blechen ... 1 dilo *-
Dritte Abtheilung.
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur
Durchfuhr angemeldet werden.
Die in der Ersten Abtheilung benannten Gegensiände bleiben auch bei
der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei.
Die Abgaben, welche nach der Zweiten Abtheilung bei der Einfuhr und
Ausfuhr von Waaren zu entrichten sind, müssen in der Regel auch bei der
Dmrchfuhr erlegt werden; folglich der allgemeine Jollsatz von cinem halben
Thaler vom Zentner, oder staltt dessen die daselbst anders, höher oder niedriger
festgestellten Saͤtze.
Ausnahmen hiervon treten durch Bestimmung eines besondern Durchfuhr-
Jolles nur ein, wo theils durch Konventionen die Abgaben für den Transite
abweichend fesigesiellt, theils aus andern Rücksichten, insbesondere auch nach
den Straßen, auf welchen die Waaren verfahren werden, niedrigere Sätze den
Umständen gemäß befunden sind.
Diese Ausnahmen sind vornehmlich folgende:
I. Bei der Durchfuhr von Waaren, welche rechts der Oder seewärte oder
landwärtse eingehen, desgleichen, welche durch die Odermündungen oder
anderswo in die ostlichen Provinzen linke der Oder zuerst eingehen, aber
mit