Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen k. #2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen, wie Wir zum Besten des Handels-
standes von Stettin und zur Belebung des Gemeingeistes in demselben, in
Gemäßheit des §. 31. der Verordnung über die polizeilichen Verhältnisse der
Gewerbe vom vien September 18#I. beschlossen haben, sämmtliche Kaufleute
der Stadt Steltin in eine Korporation zu vereinigen und die Verfassung der-
selben nach Anhörung der Behörden, so wie auch eines zur Abgabe seines
Gutaachtens von der Kaufmannschaft erwählten Comiéé durch nachfolgendes
Scatut zu bestimmen.
I. Abschnit t.
Aufhebung der bisherigen Zünfte und Gilden.
§. I. Die in Stettin vorhandenen kaufmännischen Zünfte, Gilden, und v##
Innungen, unter welchen Namen sie auch bestehen, werden hiermit aufgehoben. minnnen In
#K. 2. Die Ausgleichung des Eigenthums der aufgehobenen Innungen Jus 7!“
unter ihren Mitgliedern und mit der neu zu errichtenden Korporation der Kauf= 3 L r7 1t
mannschaft, wozu auch das ursprünglich von jedem Mitgliede entrichtete Ein-
trittsgeld gehörk, so wie die Sichersiellung ihrer Gläubiger und die Entschädi=
gung der ausscheidenden Vorsteher und Beamten für die bisher rechtmaßig ge-
nossenen Gehälter und Emolumnente, so weit sie darauf nicht freiwillig Verzicht
leisten, wird den Interessenten im Wege des Vergleichs uͤberlassen, jedoch liegt
es-den, Abschnitt V. dieses Statuts näher bezeichneten Vorsiehern der neuen
Korporation ob, dieser Angelegenheit ihre erste Sorge zu widmen, und binnen
sechs Monaten nach ihrer Bestellung der Regierung nachzuweisen, daß und auf
welche Weise die erforderliche Auseinandersetzung Statt gefunden hat.
§. Z. Durch diese Vereinigung der bisher für sich bestandenen kauf-
mannischen Gilden und Innungen wird weder in den Rechten und Verbindlich-=
keiten derselben zu dritten Personen, noch in dein Rechtoverhältnisse der letzteren
zu jenen ehemaligen Gilden und Innungen, in sofern frühere Handlungen dabei
zum Grunde liegen, das Geringsie verändert.
§. 1. Vorkommende Streitigkeiten enkscheidet der Magistrat durch eine Streitigkel-
Resolution. Wollen sich die Interessenten bei derselben nicht beruhigen: so en.
steht ihnen der Weg des Rekurses an die dem Magistrat vorgeordnete Behörde
oder die Provokation auf richterliche Entscheidung offen. Wer von dem ersteren
Gebrauch macht, von dem soll angenommen werden, daß er sich der letzteren
begebe.
Hb „ II. Ab-