Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Bestellung §. 24. Aus dieser Wahlliste werden die Vorfleher durch die Korporation 
Pu8d. Wabe auf sechs Jahre gewählt. Damit aber nach Ablauf dieser Zeit nicht alle Vor- 
sechs Jabre. steher zugleich austreten, so scheidet die Halfte der Mitglieder, das erstemal 
durchs Loos bestimmt, und mit Ausschluß des Obervorstehers, Falls derselbe 
von der im §. 36. ihm eingeräumten Befugniß — die Dircktion nach Ablauf 
von drei Jahren niederzulegen — keinen Gebrauch macht, und künftig nach 
jedesmaliger sechsjähriger Verwaltung aus. 
nescheiden §. 25. Eo sindet also alle drei Jahre eine neue Wahl statt, und wer- 
weeis5 den nach Ablauf der ersten drei Jahre vier und nach Ablauf der zweiten drei- 
uel gehren von jährigen Periode fünf Vorsteher gewéhlt. Diese abwechselnde Wahl dauert 
in ununterbrochener Folge fort. 
§. 20. Die Ausscheidenden können auch für die nächsie Wahl als Kan- 
didaten vorgeschlagen werden, jedoch hängt die Annahme von ihrem Willen 
ab. G. 84.) 
Stellveitre- §. 27. Für den Fall des gänzlichen Abganges oder einer dauernden 
ter. Abwesenheit der Vorsieher werden gleichzeitig auf gleiche Art und unter deusel- 
ben Bedingungen der Wahlfähigkeit, drei Stellvertreter gewählt; dieselben 
treten, sobald ihre Stellverkretung wirklich statt sindet, in alle Rechte und Ver- 
bindlichkeiten desjenigen Mitgliedes, in dessen Stelle sie einrücken. Die Wahl 
eines neuen Stellvertreters bleibt dagegen bis zur nächsien regelmäßig alle drei 
Jahre wiederkehrenden Wahlversammlung auegesetzt, wenn nicht in der Zwi- 
schenzeit sogar die Stellvertretung eines vierten Vorsiehers nothwendig werden 
sollte. 
Verfabren bei §. 28. Zur Wahl der Vorsteher, welche jedesmal den ISten Januar, 
Veral der oder wenn solcher ein Fesitag ist, den nächsten Tag darauf geschieht, werden 
alle männliche Mitglieder der Kaufmannschaft und also auch die in dem F. 1.1. 
envähnten Disponenten, durch Umlaufschreiben mit der Anzeige des Gegen- 
standes der Zusammenkunft durch die bestehenden Vorsieher, das erstemal aber 
durch den Magisirat eingeladen. Wer ohne Entschuldigung ausbleibr, soll in 
eine Ordnungssirafe von fünf Thalern zur siädtischen Armenkasse genommen 
werden. 
§. 20. Ein Magistratsmitglied mit Zuziehung zweier Beisitzer aus dem 
K. I2. bezeichneten Comité nach der Auswahl des Magistrats und künftig der 
Oberorsteher, eröffnet die Wahlversammlung, läßt durch den einen seiner Bei- 
sitzer die Amwesenden zählen, durch den andern deren Stimmfahigkeit mit der 
Nolle vergleichen; hiemmächst macht er die Namen der ausscheidenden Glieder 
bekannt und läßt durch die beiden Beisitzer die gedruckten Wahllisten unter die 
Awvesenden vertheilen. 
F. 30. Unter seinem Vorsitz wählt hierauf die Versammlung der persön- 
lich Amvesenden, — Bevollmächtigungen sind nicht zulässig — aus den. Wahl- 
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