Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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obgleich schon die dem Publiko gewährte Konkurrenz sie zu einer ungeiessenen Presk- 
stellung der Zeitungen und Journale nörhiget, dennoch ausbrücklich die Pficht auf- 
erlegt, solche nicht höher zu debitiren, als sie dem einzelnen Besteller zu stehen 
kommen würde, wenn er neben dem Kostenpreise am Verlagsorte und bei auswär-= 
tigen Zeitungen und Journalen, neben dem ausläándischen Porko auch die 
zu b. F. 2. gedachten Portosätze entrichten müßte. 
Um etwanigen Mißbräuchen hierunter vorzubeugen, wird das Publikum 
bierdurch auf die, den in= und ausländischen Zeitungen und Journalen angehäng= 
ten Abonnements-Bedingungen besonders aufmerksam gemacht. " 
H.4.EbenfostchtdenBuch-nnd Musiköckndlern ur schnellen Bekannt- 
machung der erscheinenden Arrikel dieser Art, ferner zur Vertheilung von Katalogen 
und Prospekten, den Kaufleuten aber zur Versendung von gedruckien Preiskon- 
ranten und eben dergleichen offenen Cirkularien, der Weg durch die Briefpost der- 
gestalt offen, daß sie 
für den gewöhnlichen Druckbogen oder für acht Blätter kleineren als Oktov- 
Formats gleichfalls nach dem zu F. 2, angegebenen Münzfuß 8 Pfennige, 
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für die einzelnen halben Bggen 
für den einzelnen Viertelbogen 4 
Dagegen 
fuͤr den Bogen Musikformat . ........ .... ... ... 10 
fuͤr den halben Bogen Musikformat 5 
gleich am Absendungsorte entrichten. 
Landkarten werden nur in dem Format bis zu groß Quarto auf den Brief- 
posten angenommen, in keinem Falle dürfen sie aber gerollt seyn. 
Auch dürfen nur brochirte Bücher, niemals aber gebundene oder 
rohe damit versendet werden. 
Die Absender von dergleichen Gegenstanden sind verpflichtet auf dem Kreuz- 
bande ihre Namen und die Zahl der Bogen zu bemerken. Sollte jedoch ein Absen- 
der diese Bersendungsweise zu schriftlichen Mittheilungen irgend einer Art benutzen, 
so verfällt derselbe in die Strafe der Entrichrung des zehnfachen Briefporto“s. 
d. * Die bezeichneten Portosaͤtze bleiben innerhalb Landes fuͤr alle Ent- 
fernungen des Absendungs= vom Bestimmungsorte sich gleich. 
0. Für Sendungen dieser Art mit der ordinairen fahrenden Post wird 
bis auf Weiteres die Tarirungsweise und Frankirungsfreiheit überall beibehalten. 
&. 7. Das den Postbeamten der Haupt= und Restdenzstadt Berlin bis hie- 
her eingeräumt gewesene Recht des Zeitungödebits wird hiermit aufgehoben. Es 
wird dageqgen hier und zwar im Lokale des General-Postamts ein Komtoir errich- 
tet, welches diesen Debit vom Iisten Januar 1822. ab, zu besorgen hat. Allc, 
sowohl von den Provinzial-Postämtern, als von einzelnen Prival-Interessenten 
an die Postbeamten der Haupt= und Residenzstadt Verlin bisher gerichtet gewesene 
Zeitungsbestellungen sind forkan an das gedachte Komtoir zu richten. 
d. 8L. Wegen der Stempclung in= und ausländischer Zeilungen behält es 
bei den Vorschriften des Stempelgesetzes sein Bewenden. 
&. O. Oie Besiimmungen dieses Regulativs kreten mie dem tsten Jannar 
1822. in Kraft. So geschehen und gegeben Berlin, den 151#en Dezember 1821. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. F. v. Hardenberg. 
 
	        
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