Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

. g0o. Der Direkcor muß sich, so oft es noͤthig ist, in der lanbschaftlichen 
Departementsstadt aufhalten; auch muß er es der General-Landschafts-Direktion 
anzeigen, wenn er uͤber die Grenze seines Departements reisen will, und einen Land- 
schafesrath namhaft machen, der seine Stelle ersetzt. Dies geschieht auch, wenn er 
durch Krankheit oder andere gesetzliche Ursachen an der Ausübung seines Amts behin- 
dert wird. „ 
g. 81. Der Direktor führt in dem versammelten Kollegium den Vorsitz, und 
leitet alle Berathschlagungen und Geschaäfte. 
§## 82. Auch außer den Sitzungen ist er verpflichtet, alle Aufträge der Gene- 
ral-Landschafts-Direktion auszuführen. El ist berechtiget, auf solche Gegenstände, 
die keinen Verzug leiden, das Erforderliche vorlaufig zu verfügen. Sind es sehr wich- 
tige Angelegenheiten, so muß er, um einen Beschluß zu fassen, mindestens zwei der- 
nächsten Landschaftsrathe zuziehen, auf alle Fälle aber das Kollegium bei der nächsten. 
Versammlung von dem Verfügten in Kenntniß setzen. 
§# 83.E korrespondirt ununterbrochen mit der General= Landschafts- Direk- 
tion, den Landschaftsräthen der Kreise und mit allen die mit der Landschaft in Geschaf- 
ten stehen. Er kontrollirt das Dienst= und hkonomische Betragen der Landschafts- 
räthe und der zum Systeme verbundenen Gutsbesitzer, sucht dem Instirute jeden erlaub- 
ten Vortheil zu= und jeden Nachtheil abzuwenden. Die eingehenden Klagen der 
verbundenen Gutsbesitzer gegen Landschaftsrathe wird er nach eingezogener Nachricht 
in der Güte beilegen, aber Sachen von Wichtigkeit der General-Landschafts-Direk- 
tion anzeigen. 
§. 84. Er erbricht alle eingehende Briefe, und hat das Rechk, die Auf- 
nahme von Taren zu verfügen, wenn Gesuche um Pfandbriefe eingehen. 
§. 85. Die Kassen seines Departements sinr seiner besondern Aufsicht unter- 
worfen. Er ist schuldig, sie oft zu revidiren und die Verwaltung derselben, so wie 
die gute Ordnung in der Registratur und Kanzlei immer im Auge zu behalten. 
g. 80. Er wird durch den General-Landschafts-Direktor im Beiseyn des 
Abuiglichen Kommissarius vereidet. 
& 87. Zn allgemeinen Landschafts-Angelegenheiten erhält er außer seinem 
Gehali keine Diaͤten, bei Reisen werden ihm drei Postpferde verguͤtet. 
B. Von den Landschaftsräthen ausschließlich des Syndikus. 
S. 88. Diese Landschaftsräthe sind in Beziehung auf das Kreditsystem die 
Verrteter der zu demselben verbundenen Guksbesitzer; sie haben daher vorzüglich das 
Nsondere Interesse derselben wahrzunchmen. 
#. 80. Sie werden in jedem Kreise durch die Mehrheit der Stimmen der zum 
Kredic#pslem verbundenen Gutsbesitzer gewählt, und durch den Königlichen Kommis- 
sarius zur Beslärigung. des Minisiers des Innern vorgeschlagem 
90.
	        
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