Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

missarischen  Geschäften  zwei  Thaler  Diaten  bewilliget.  Bei  Reisen  liquidiren  sie  drei
Posipferde.

§&#.  O0.  Die  Landschaftsräthe  werden  durch  den  General-Landschafts-Direktor
im  Beiseyn  des  Königlichen  Kommissarius  vereidet.

C.  Vom  Provinzial-Syndikus.

4äl,  100.  Der  Provinzial-Syndikus  wird  aus  denjenigen  geeigneten  Personen,
welche  sich  um  die  Uebertragung  des  Syndikats  bewerben  werden,  von  dem  gesammten
  übrigen  Provinzialkollegium,  nach  Mehrheit  der  Stimmen,  gewählt,  und  das
Wahlprotokoll,  aus  welchem  alle  Mitbewerber  ersichtlich  seyn  mussen;  der  General-=Landschaftsdirektion
  eingereicht.  "

H.101.EttnußdieselbenEigenschaften,iederSyndikusderGencml-Landschaftsdirektion
  haben,  in  der  Landwirthschaft  einigermaßen  erfahren,  und  im
Rechnungswesen  geuͤbt  seyn.

&.  102.  Die  General-Landschaftsdirektion  hat  sich  zuvörderst  die  nöthigen
Nachrichten  über  seine  Kenntnisse  in  der  Landwirthschaft,  der  Verfassung  überhaupt,
und  der  gegenwärtigen  Kredit-Ordnung  insbesondere,  zu  verschaffen,  und  demnchst
die  Bewirkung  seiner  Bestätigung  bei  dem  Königlichen  Kommissarius  in  Antrag  zu
bringen.  Mit  der  Besiatigung  und  Vereidung  wird  es  eben  so  wie  bei  den  anderen
  Landschaftsräthen  gehalten,  bei  der  Vereidung  demselben  jedoch  zugleich  eine
ordentliche  Bestallung  auf  lebenslang  ausgehändiget.

§d.  103.  Der  Provinzial-Syndikus  ist  zugleich  Landschaftsrath  mit  Sitz  und
Stimme  in  dem  versammelten  Provinzial-Kollegium,  und  als  solcher  von  Amtswegen
  besonders  die  Rechte  und  das  Interesse  der  Gläubiger  (Pfandbriefs-Inhaber)  zu
vertreten  schuldig.  Insonderheit  aber  hat  er  in  rechtlicher  Hinsicht  alles  zu  prüfen,
was  auf  die  Sicherheit  der  Pfandbriefe  Bezug  hat,  vorzüglich  die  Hypothekenscheine
und  die  Disposuionsfahigkeit  der  Besitzer.  Seine  über  diese  Gegensiände,  gemachten
Erinnerungen  müssen  erlediget  werden.  In  gleichem  Maaße  ist  es  auch  seine  besondere
  Obliegenheic,  zu  beurtheilen,  ob  bei  den  eingetragenen  Schuldposten  und  deren
Ablösung  noch  zu  erledigende  Bedenklichkeiten  obwalten,  und  auf  deren  Erledigung
zu  halten.

§.  10.1.  Außerdem  führt  er  das  Protokoll  bei  den  landschaftlichen  Zusammenkünften,
  und  besorgt  den  eigentlichen  Schrifrwechsel  des  Direktors  und  des  Kollegiums
  in  allen  landschaftlichen  Angelegenheiren.  Er  führt  die  Landschaftsregister,
und  trägt  das  Erforderliche  ein.  Ueber  die  eingehenden  Schreiben,  die  er  in  Abwesenheit
  des  Oirektors  erbricht  und  präsentirt,  und  über  die  erlassenen  Verfügungen
führt  er  ein  Journal,  in  welches  diese  mit  Nummer,  Namen  des  Cinsenders  oder
Empfängers,  kurzem  Inhalt,  dem  Tage  des  Einganges  und  der  Verfügung,  und  mit
Anzeige  der  Akten,  wo  die  Eingahe  und  Verfügung  zu  sinden  ist,  gehörig  und  vollständig
  eingetragen  werdem

K.  105.