missarischen Geschäften zwei Thaler Diaten bewilliget. Bei Reisen liquidiren sie drei
Posipferde.
§&#. O0. Die Landschaftsräthe werden durch den General-Landschafts-Direktor
im Beiseyn des Königlichen Kommissarius vereidet.
C. Vom Provinzial-Syndikus.
4äl, 100. Der Provinzial-Syndikus wird aus denjenigen geeigneten Personen,
welche sich um die Uebertragung des Syndikats bewerben werden, von dem gesammten
übrigen Provinzialkollegium, nach Mehrheit der Stimmen, gewählt, und das
Wahlprotokoll, aus welchem alle Mitbewerber ersichtlich seyn mussen; der General-=Landschaftsdirektion
eingereicht. "
H.101.EttnußdieselbenEigenschaften,iederSyndikusderGencml-Landschaftsdirektion
haben, in der Landwirthschaft einigermaßen erfahren, und im
Rechnungswesen geuͤbt seyn.
&. 102. Die General-Landschaftsdirektion hat sich zuvörderst die nöthigen
Nachrichten über seine Kenntnisse in der Landwirthschaft, der Verfassung überhaupt,
und der gegenwärtigen Kredit-Ordnung insbesondere, zu verschaffen, und demnchst
die Bewirkung seiner Bestätigung bei dem Königlichen Kommissarius in Antrag zu
bringen. Mit der Besiatigung und Vereidung wird es eben so wie bei den anderen
Landschaftsräthen gehalten, bei der Vereidung demselben jedoch zugleich eine
ordentliche Bestallung auf lebenslang ausgehändiget.
§d. 103. Der Provinzial-Syndikus ist zugleich Landschaftsrath mit Sitz und
Stimme in dem versammelten Provinzial-Kollegium, und als solcher von Amtswegen
besonders die Rechte und das Interesse der Gläubiger (Pfandbriefs-Inhaber) zu
vertreten schuldig. Insonderheit aber hat er in rechtlicher Hinsicht alles zu prüfen,
was auf die Sicherheit der Pfandbriefe Bezug hat, vorzüglich die Hypothekenscheine
und die Disposuionsfahigkeit der Besitzer. Seine über diese Gegensiände, gemachten
Erinnerungen müssen erlediget werden. In gleichem Maaße ist es auch seine besondere
Obliegenheic, zu beurtheilen, ob bei den eingetragenen Schuldposten und deren
Ablösung noch zu erledigende Bedenklichkeiten obwalten, und auf deren Erledigung
zu halten.
§. 10.1. Außerdem führt er das Protokoll bei den landschaftlichen Zusammenkünften,
und besorgt den eigentlichen Schrifrwechsel des Direktors und des Kollegiums
in allen landschaftlichen Angelegenheiren. Er führt die Landschaftsregister,
und trägt das Erforderliche ein. Ueber die eingehenden Schreiben, die er in Abwesenheit
des Oirektors erbricht und präsentirt, und über die erlassenen Verfügungen
führt er ein Journal, in welches diese mit Nummer, Namen des Cinsenders oder
Empfängers, kurzem Inhalt, dem Tage des Einganges und der Verfügung, und mit
Anzeige der Akten, wo die Eingahe und Verfügung zu sinden ist, gehörig und vollständig
eingetragen werdem
K. 105.