des Brandes und Ermittelung und Festhaltung des Thaͤters die hoͤchste Sorg-
falt zu widmen.
§& 206. Die Gendarmen sind befugt, auch ohne Auftrag einer Behörde,
vermöge eigener Amtsgewalt, diejenigen anzuhalten, die
a) in Begehung eines Verbrechens betroffen werden;
b) durch blutige Waffen, durch den Besitz gestohlener Sachen, oder durch
andere dringende Gründe eines begangenen Verbrechens, oder der
Theilnahme an demselben, und zugleich der Flucht verdächtig sind;
P0 durch Steckbriefe verfolgt, oder sonst der Gendarmerie zum Zweck ihrer
Festhaltung bekannt gemacht worden;
6) falsche, oder unrichtige Pässe, oder andere Legitimationsdokumente bei
sich führen;
e) die ihnen in ihren Pässen etwa speziell vorgeschriebenen Reiserouten ver-
lassen haben;
H gesetzlich Paͤsse fuͤhren muͤssen, damit aber nicht versehen sind, und sich
als unverdaͤchtig auch auf andere Art nicht ausweisen koͤnnen, oder nach
ihren uͤbrigen Werhaͤltnissen nicht also erscheinen;
#auf einem verbotenen Gewerbe betroffen werden;
h) ein herumziehendes Gewerbe treiben, ohne dazu legitimirt zu seyn;
) in thärlicher Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, in Zusam-
menrottirung, Schlagerei und andern groben Exzessen betroffen werden,
oder aus Unvorsichtigkeit oder Nachlässigkeit im Reiten und Fahren,
oder auf andere Art Jemanden an öffenrlichen Orten erheblich beschädi-
gen, oder an öffentlichen Anlagen Frevel verüben, in sofern sie nicht
an dem Orte Feuer und Heerd haben;
k) als Vagabonden, oder des Vagabondirens dringend verdächtige Perso-
nen, und zugleich unbekannte und unangesessene Leute sich der öffenrli-
chen Ahndung und der Schadensvergütung wegen eines polizeilichen
oder fiskalischen Vergehens sonst entziehen würden;
D den Aufforderungen und Anweisungen der Gendarmen nicht Folge leisten,
oder gar sich widersetzen;
m) aus Gefängnissen und auf Transporten entsprungen sind; und endlich
D) die Deserteurs.
Die Gendarmen muͤssen jedoch jede angehaltene Person mit der ihren
Verhaͤltnissen gebuͤhrenden Ruͤcksicht behandeln und keine Veranlassung zu ge-
gruͤndeten Beschwerden geben, sie auch ungesaͤumt entweder an ihre Dienst-
behoͤrde, oder, wenn dadurch ein nachtheiliger Aufenthalt in der Dienstlei-
stung des Gendarmen entstehen wuͤrde, an die naͤchste Ortsbehoͤrde uͤbergeben.
§. 27. Die Gendarmen dürfen nicht unter dem Vorwande der Nach-
forschung von Verbrechen und Vergehungen in Privat= und Familienverhälenisse
unziemlich eindringen. Haussuchungen können auch bei gesetzmäßiger Veranlas-
sung