Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

des Brandes und Ermittelung und Festhaltung des Thaͤters die hoͤchste Sorg- 
falt zu widmen. 
§& 206. Die Gendarmen sind befugt, auch ohne Auftrag einer Behörde, 
vermöge eigener Amtsgewalt, diejenigen anzuhalten, die 
a) in Begehung eines Verbrechens betroffen werden; 
b) durch blutige Waffen, durch den Besitz gestohlener Sachen, oder durch 
andere dringende Gründe eines begangenen Verbrechens, oder der 
Theilnahme an demselben, und zugleich der Flucht verdächtig sind; 
P0 durch Steckbriefe verfolgt, oder sonst der Gendarmerie zum Zweck ihrer 
Festhaltung bekannt gemacht worden; 
6) falsche, oder unrichtige Pässe, oder andere Legitimationsdokumente bei 
sich führen; 
e) die ihnen in ihren Pässen etwa speziell vorgeschriebenen Reiserouten ver- 
lassen haben; 
H gesetzlich Paͤsse fuͤhren muͤssen, damit aber nicht versehen sind, und sich 
als unverdaͤchtig auch auf andere Art nicht ausweisen koͤnnen, oder nach 
ihren uͤbrigen Werhaͤltnissen nicht also erscheinen; 
#auf einem verbotenen Gewerbe betroffen werden; 
h) ein herumziehendes Gewerbe treiben, ohne dazu legitimirt zu seyn; 
) in thärlicher Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, in Zusam- 
menrottirung, Schlagerei und andern groben Exzessen betroffen werden, 
oder aus Unvorsichtigkeit oder Nachlässigkeit im Reiten und Fahren, 
oder auf andere Art Jemanden an öffenrlichen Orten erheblich beschädi- 
gen, oder an öffentlichen Anlagen Frevel verüben, in sofern sie nicht 
an dem Orte Feuer und Heerd haben; 
k) als Vagabonden, oder des Vagabondirens dringend verdächtige Perso- 
nen, und zugleich unbekannte und unangesessene Leute sich der öffenrli- 
chen Ahndung und der Schadensvergütung wegen eines polizeilichen 
oder fiskalischen Vergehens sonst entziehen würden; 
D den Aufforderungen und Anweisungen der Gendarmen nicht Folge leisten, 
oder gar sich widersetzen; 
m) aus Gefängnissen und auf Transporten entsprungen sind; und endlich 
D) die Deserteurs. 
Die Gendarmen muͤssen jedoch jede angehaltene Person mit der ihren 
Verhaͤltnissen gebuͤhrenden Ruͤcksicht behandeln und keine Veranlassung zu ge- 
gruͤndeten Beschwerden geben, sie auch ungesaͤumt entweder an ihre Dienst- 
behoͤrde, oder, wenn dadurch ein nachtheiliger Aufenthalt in der Dienstlei- 
stung des Gendarmen entstehen wuͤrde, an die naͤchste Ortsbehoͤrde uͤbergeben. 
§. 27. Die Gendarmen dürfen nicht unter dem Vorwande der Nach- 
forschung von Verbrechen und Vergehungen in Privat= und Familienverhälenisse 
unziemlich eindringen. Haussuchungen können auch bei gesetzmäßiger Veranlas- 
sung
	        
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