Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

iehende Macht ihre Wirksamkeit üben, um dem Unfug zu steuern, wo Schleich- 
bändler mit ihren Komplizen sich zahlreicher zeigen und sogar Widersetzlichkeiten 
erlauben. 
KE. 37. Außer den Befugnissen und Mlichten, welche dem gesammten Gen- 
darmeriekorps gemein sind, ist es daher die ganz eigentliche Obliegenheit derjenigen 
Mannschaft, welche die Grenz-Gendarmerie bildet, gegen den strafbaren Schleich- 
handel im Grenzbezirk zu wachen, durch Patroulliren bei Sege und Nacht, durch 
Einziehung von Kundschaften und durch sonft gehörig geleitete Thätigkeit den he#m- 
lichen Waarentransport zu hindern, die Verbrecher bei der That zu ertappen, und 
sodann ihrer, so wie der Waaren, welche sie mit sich führen, habhaft zu werden. 
. 32. Hierbei dienen insbesondere alle diejenigen Vorschriften, welche den 
für den Grenz-Aufsichtsdienst angestellten Zollbeamten selbst durch die Zollordnung, 
durch die Instruktiom zur Geschaftsverwaltung eines Hauptzollamts, Abtheilung 
III. derselben, und durch fernerweitige Dienstanweisungen ertheilt sind, auch der 
Grenz-Gendarmerie gleichmäßig zur Richtschnur. Namentlich haben bei den 
Dienstoerrichtungen die Offziere der Grenz-Gendarmerie dasjenige zu beobachten, 
was nach jenen Vorschriften den Ober-Grenzkontrolleurs, oder Gitnzinserssoren ob- 
liegt, und stehen auch zu den Ober-Zollinspektoren (Steuerraͤthen) in demselben Ver- 
häktasg so daß es also hinführo von den Anordnungen des Oberinspektors abhänge, 
wo und wie weilt nach Beschaffenheit der Umstände von den Oberkonrolleurs mit den 
Offtzieren gemeinschaftlich oder einzeln operirk, und in welcher Art der Dienst der Gen- 
darmen geleitet werden soll. Die Wachtmeister und Gendarmen aber haben im All- 
gemeinen genau dasjenige zu beobachten und zu thun, was nach senen Vorschriften 
den Aufsehern (Grenzkontrolleurs) obliegk, und sie müssen also von den Oberkontrol-= 
leurs, in Bezug auf die Grenzbewachung, Anweisungen annehmen und sich jeder- 
zeit aufs genaueste darnach achten. 
K. 33. Eine Zusammenziehung der in dem Distrikte eines Haupt-Zollamts bis- 
locirten Grenzgendarmerie, ganz, oder theilweise, kann der Oberinspektor veranlas- 
sen; ausgedehntere Zusammenziehungen bedürfen aber der Anordnung der Regie- 
rung des Distrikts, oder des Finanzminisieriums. 
§s. 34. Das letztere ist überhaupt ermächtigt und befugt, der Grenzgendar- 
merie jeder Zeit nähere und anderweitige instruktive Anleitungen zu erkheilen. 
In Rücksicht auf die militairische Oisciplin, Dienstjournale und Napporte aber 
findet dasselbe, wie bei der übrigen Gendarmerie statt., und hat der Chef der Gen- 
darmerie die nähern Anweisungen zu Feten. 
Wir befehlen den betreffenden Minssterien, dem Chef der Gendarmerie und 
allen Gendarmerie-Ofu#zieren, Wachtmeistern und Gendarmen, so wie allen Be- 
börden, und üuberhaupt allen, die es angeht, sich nach der gegenwärtigen In- 
Aruktion auf das Genaueste zu achten. 
Urkundlich haben Wir diese Instruktion Allerhöchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Berlin, den zosten Dezember 1820. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Schuckmann. v. Klewiz. v. Hake. 
 
	        
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