1) daß binnen sieben Jahren einmal volle Mast, einmal halbe ober Mittelmast, ein-
mal Biertels= oder Sprengmast, und viermal keine oder nur Vogelmast erfolgen
werde;
2) daß bri halber oder Mittelmast halb so viel Schweine als bei voller Mast, und
bei Sprengmast halb so viel als bei Mittelmast eingetrieben werden können.
K. 84. Das Fehmgeld oder der Werth der Mast für ein Schwein ist dem Werthe
von zwei Scheffeln Roggen gleich zu achten. · «
.85.BettägtdicvolleMastnichtmebr,alsderBeharffürdteercschweine
und die eigenen Wirthschaftsstuͤcke: so wird dafuͤr nichts zum Anschlage gebracht, immer
aber muß dieser Bedarf von dem Naturalertrage abgezogen werden.
h. 86. Die Jagdnutzung wird nur dann, und in dem Maaße zum Anschlage
ebracht, als sie nach dem Durchschnitte der letzten sechs Jahre baaren Ertrag gewährt
2 Auf die Kosten wird der vierte Theil der Nutzung in Abzug, und der Ueberschuß
nach dem Grundsatze des S. ö. zum Anschlage gebracht.
III. Nähere Bestimmungen über den Schluß der Taxe und die
dabei nachzuholenden allgemeinen Kostenabzüge.
§. 87. Was die von dem Gesammtertrage des anzuschlagenden Gutes nach
K. O. No. I. und 3. in Abzug zu bringenden Abgaben, anlangt, so gehören dahin nur
solche öffentliche Staats-, Kommunal= und Sozietatsabgaben, welche den Grundbesitz
treffen, mit Ausschluß der persönlichen und indirekten Steuern.
E. 88. Zu den in Abzug kommenden Reallasten S. 0. No. 2., können hingegen
Dienstbarkeiten und andere Einschränkungen des Eigenthums nicht gerechnet werden.
Auf dieselben muß vielmehr bei der Veranschlagung der betreffenden Ertragsrubrik
Rücksicht genommen werden. Auch kommen diejenigen Einschränkungen, welche keinen
Einfluß auͤf den Ertrag aͤußern, nicht in Anschlag.
g. 89. Außer den Unterhaltungskosten der vorhandenen Gebaͤude muͤssen der-
gleichen auch von denjenigen, welche an dem Bedarf noch fehlen, einschließlich derjeni-
gen, welche bei Ablösung der Dienste, Behufs des Ersatzes derselben, kheils zur Unter-
bringung der Arbeiter, theils zur Aufstellung des alsdann anzuschaffenden Zugviehes
erforderlich sind, in Anschlag gebracht werden. Ueberdies ist das zur Errichtung der
fehlenden Gebäude erforderliche Baukapital nach dem Anschlage von Bauverständigen
zu niteln, und der Betrag desselben ist von dem Kapitalbetrage der Taxe in Abzug
zu bringen.
d. 90. Bei der Berechnung der Baukosten kommen jedoch solche Gegenstaͤnde,
welche aus den Gutserzeugnissen genommen werden können, nicht in Anrechnung.
Eben das gilt von solchen Arbeiten, welche mit dem auf dem Gute gehaltenen Gesinde
und der gewohnlichen Anspannung ohne Störung des ordentlichen Ganges der Wirth=
schaft bestritten werden können.
E. Ol. Naturalleistungen, welche bei den Effentlichen Abgaben, beständigen
Lasten, Kommunal= und Sozietäts-Beiträgen, Baukosten und anderen Ausgaben, die
als ungewöhnlich nach F. O. besonders abzuziehen sind, vorkommen, werden nach F. S.
auf Roggenwerth berechnet, und kommen, nach dem Normalpreise des letztern veran-
schlagt, von dem Ertrage in Abzug.
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