Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

S.  76.  Dabei  werden  jedoch  weder  Blößen  noch  solche  Waldflächen  zur  Berechnung
  gezogen,  welche  so  einzeln  mit  Bäumen  bewachsen  sind,  daß  nach  dem  Ermessen
  des  Forsttarators  keine  hinlangliche  natürliche  Besaamung  erfolgen  kann.

§.  77.  Von  dem  Holzertrage  kommen  in  Abzug:

1)  de  wirth  schaftliche  Konsumtion,  sowohl  zur  Feuerung  als  zur  Unterhaltung  der

ebaͤude;

2)  die  Deputate  und  Freihoͤlzer;

3)  die  zu  den  Fabrikanstalten  verbrauchten  Holzmassen,  welche  dort  in  Anschlag

kommen  G.  72.).

Z  §S.  8.  Auch  der  hiernach  nachhaltig  vorhandene  Natural-Reinertrag  kann  nur
bis  zum  Betrage  desjenigen  Absatzes,  welcher  während  der  letzten  sechs  Jahre  statt
gefunden  hat,  zum  Anschlage  gebracht  werden.

5.  70.  Oabei  werden  diejenigen  Preise  zum  Grunde  gelege,  welche  örtlich  die
gemeingewöhnlichen  sind.  Von  diesem  Gelderkrage  kommen  die  Verwalmungs=  und
oleschlagungskosten  und  zwar  auf  erstere  mindestens  ein  Drikttheil  in  Abzug;  desgleuhen
  die  Anfuhrkosten  in  dem  Falle,  wenn  die  ausgemittelten  Geldpreise  nicht  zur
Stelle  bezahlt,  sondern  nach  denen  eines  enefernten  Marktes  angenommen  werden,
oder  auch  im  erstern  Falle  die  Abnahme  auf  einer  bestimmten  Ablage  geschieht.  Der
solchergestalt  ermittelte  Geldpreis  wird  nach  dem  Normalsatze  des  Recens  berechnet,
und  so  zum  Anschlage  gebracht.  G.  S.)

§.  80.  Behufs  einer  Forstabschäátzung  nach  diesen  Gesichtspunkkten  ist  die  Ueberschlagung
  der  Waldfläche  im  Ganzen,  desgleichen  der  Parzellen,  welche  davon  nach
g.  76.  zurück  zu  rechnen  sind,  genügend.  Die  Bestände  werden  von  einem  Forstverständigen
  nach  QOnoten  der  Waldfläche  in  die  verschiedenen  Boden=  und  Holzarten  geschätzt.

§.  81.  Außer  dem  Holze  wird  die  Waldweide,  auch  bei  den  geringeren  Holzrevieren
  (.  73..)  und  den  im  §.  76.  gedachten  Flächen  nur  diese,  jedoch  in  allen  Fällen
gleich  anderer  überflüssigen  Hütung  (.  Ol.)  nur  in  sofern  zum  Anschlage  gebracht,  als.
der  Weidercrrath  den  eigenen  Gutsbedarf  für  den  bei  der  Viehnutzung  in  Rechnung
gebrachten  Viehstand,  und  den  Bedarf  für  die  Oienstbarkeitsberechtigten  um  mehr  als
fünf  und  zwanzig  Prozem  übersteigt.  In  diesem  Fall  wird  für  den  Ueberschuß  an
Weide  ein  mir  der  angeschlagenen  Biehnutzung  in  Verhältniß  gesetzter  Ertrag  berechner.

Zu  diesem  Behuf  wird  durch  Boniktirung  ermittelt,  wie  sich  der  Weidewerth  des.
Forstgrundes  in  dem  Bestande,  worin  er  sich  eben  findet,  zu  den  bei  der  Viehnutzung
angerechneten  Weideflächen  verhalt.  Nach  diesem  Verhältnig  wird  jenem  Weidewerthe
ein  gleichkommender  Theil  des  von  dem  Forstgrunde  zum  Anschlage  gebrachten  Reinertrages
  zu  gut  geschrieben,  und  davon  der  vierte  Theil  zum  Ertrage  gebracht.

§.  82.  Für  die  Waldmast  kann  nur  in  sofern  etwas  zum  Anschlag  gebracht
werden,  als  eine  zusammenhängende  Fläche  hauptsächlich  und  vorherrschend  mit  Eichen
oder  Buchen  bestanden  ist,  oder  aus  beiden  gemischte  Oistrikte,  davon  auch  nicht  blos
alte  Bestände,  sondern  genugsamer  Zuwachs  zuin  Ersatz  der  letztern,  vorhanden  sind.
Aufs  einzelne  oder  nur  hin  und  wieder  eingesprengte  Mastoaume  oder  blos  alte  Bestände
kann  nicht  Rücksicht  genommen  werden.

.  83.Ein  Forktverständiger  hat  die  Anzahl  der  Schweine,  die  bei  voller  Mast
darin  feit  werden  können,  der  Lokalität  und  Erfahrung  gemäß  auszumitreln  und  annehmen:


iv’  1)  daß