(No. 640.) Alerhöchste Kabinetsorder vom Sten März 1821., betressend die Strasgesese
und das Verfahren in den Rheinprovinzen bei Verbrechen und Vergehun-
gen gegen den Staat und dessen Oberhaupt und bei Dienstvergehen der
Verwaltungsbeamten.
D. in Ihrem Berichte vom 2 sten vorigen Monaks entwickelten Grundsätze,
daß in Beziehung auf die Strafgesetze, welche die Majestät des Souverains
und die innere Ruhe des Staats gegen frevelhafte Angriffe und Umtriebe
sichern, in Meiner Monarchie nur Ein inneres Staatsrecht gelten könne, und
daß zu demselben die Strafgesetze für diese Gattung von Verbrechen wesentlich
gehören, daß mithin die darauf sich beziehenden Bestimmungen des Allgemei-
nen Landrechts und der Kriminalordnung in allen Meinen Staaten gelten müs-
sen, sind so sehr in der Natur der Sache, als in Meiner durch das Besit-
ergreifungs-Patent für Meine Rheinischen Provinzen ausgesprochenen Absicht
gegründet, daß Ich sie durchaus genehmige und bestätige, und demgemäß be-
stimme:
1) daß auch in den Rheinischen Provinzen die Untersuchung der Verbrechen
und Vergehungen gegen den Staat und dessen Oberhaupk, so wie der
Dienstvergehen der Verwaltungsbeamten nach den Vorschriften der
Allgemeinen Kriminalordnung vom 1Iten Dezember 1805. und den nach
ihrer Publikation ergangenen Erlaͤuterungen und naͤheren Bestimmungen
gefuͤhrt werden sollen;
2) daß alle Einwohner der Rheinprovinzen und die darin sich aufhaltenden
Individuen, welche wegen Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat
oder dessen Oberhaupt zur Untersuchung gezogen werden, in den Fällen,
in welchen Ich zu deren Untersuchung oder Entscheidung eine eigene Be-
hoͤrde niedergesetzt habe, lediglich vor dieselbe gestellt, und zur Unter-
suchung oder Bestrafung gezogen werden sollen;
3) daß von nun an wegen dieser, unter 2. gedachten Verbrechen und Ver-
gehen lediglich die, im Allgemeinen Landrechte Thl. II. Tit. XX. §F. or
bis §. 213. und den darauf sich beziehenden Erläuterungen festgesetzten
Strasen angewendet, jedoch frühere Falle nach dem Gesetze, welches
die mildere Strafe bestimmt, bestraft werden sollen; und
daß in Ansehung aller Verwaltungsbeamten in den Rheinprovinzen
die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts Thl. II. Tit. XX. F. 323.
bis g. 508. inel., in so weit sie in den alten Provinzen Meines Reichs
noch guͤltig sind, mit den sie ergaͤnzenden Vorschriften, jedoch ebenfalls
unter
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