Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

906  Nr.  147.  1916.

Die  Uhren  werden  in  der  Nacht  vom  30.  September  zum  1.  Oktober  1916
um  1  Uhr  auf  12  Uhr  zurückgestellt.  Die  Stunde  12  bis  1  erscheint  also  in
dieser  Nacht  zweimal.  Sie  muß  so  bezeichnet  werden,  daß  keine  Verwechselungen
entstehen.  Die  erste  Stunde  12  bis  1,  die  noch  zum  30.  September  gehört,  ist
als  12  A,  12  A  1  Min.  usw.  bis  12  A  59  Min.,  und  die  Stunde  12  bis  1,
mit  der  der  1.  Oktober  beginnt,  als  12  B,  12  B  1  Min.  usw.  bis  12  B  59  Min.
zu  bezeichnen.

Alle  Behörden  des  Landes  werden  aufgefordert,  hiernach  das  Erforderliche
zu  veranlassen.

Schwerin,  den  20.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  15.  September  1916,  betreffend  den  Absatz  von
Sauerkraut.

Nachstehende  im  Reichsanzeiger  Nr.  217  veröffentlichte  Bekanntmachung  der
Kriegsgesellschaft  für  Sauerkraut  m.  b.  H.  zu  Berlin  vom  13.  September  1916,
betreffend  den  Absatz  von  Sauerkraut,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.

Schwerin,  den  15.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Bekanntmachung,
betreffend  den  Absatz  von  Sauerkraut.

 

Die  Kriegsgesellschaft  für  Sauerkraut  m.  b.  H.  in  Berlin  hat  auf  Grund  von  §5.  2
der  Verordnung  über  die  Verarbeitung  von  Gemüse  vom  5.  August  1916  mit  Genehmigung
  des  Bevollmächtigten  des  Herrn  Reichskanzlers  beschlossen,  vom  1.Oktober  1916
ab  den  Absatz  von  Sauerkraut  allgemein  freizugeben,  wenn  die  nachstehenden  Preise
nicht  überschritten  werden: