Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

(No.  640.)  Alerhöchste  Kabinetsorder  vom  Sten  März  1821.,  betressend  die  Strasgesese
und  das  Verfahren  in  den  Rheinprovinzen  bei  Verbrechen  und  Vergehungen
  gegen  den  Staat  und  dessen  Oberhaupt  und  bei  Dienstvergehen  der
Verwaltungsbeamten.

D.  in  Ihrem  Berichte  vom  2  sten  vorigen  Monaks  entwickelten  Grundsätze,
daß  in  Beziehung  auf  die  Strafgesetze,  welche  die  Majestät  des  Souverains
und  die  innere  Ruhe  des  Staats  gegen  frevelhafte  Angriffe  und  Umtriebe
sichern,  in  Meiner  Monarchie  nur  Ein  inneres  Staatsrecht  gelten  könne,  und
daß  zu  demselben  die  Strafgesetze  für  diese  Gattung  von  Verbrechen  wesentlich
gehören,  daß  mithin  die  darauf  sich  beziehenden  Bestimmungen  des  Allgemeinen
  Landrechts  und  der  Kriminalordnung  in  allen  Meinen  Staaten  gelten  müssen,
  sind  so  sehr  in  der  Natur  der  Sache,  als  in  Meiner  durch  das  Besitergreifungs-Patent
  für  Meine  Rheinischen  Provinzen  ausgesprochenen  Absicht
gegründet,  daß  Ich  sie  durchaus  genehmige  und  bestätige,  und  demgemäß  bestimme:


1)  daß  auch  in  den  Rheinischen  Provinzen  die  Untersuchung  der  Verbrechen
und  Vergehungen  gegen  den  Staat  und  dessen  Oberhaupk,  so  wie  der
Dienstvergehen  der  Verwaltungsbeamten  nach  den  Vorschriften  der
Allgemeinen  Kriminalordnung  vom  1Iten  Dezember  1805.  und  den  nach
ihrer  Publikation  ergangenen  Erlaͤuterungen  und  naͤheren  Bestimmungen
gefuͤhrt  werden  sollen;

2)  daß  alle  Einwohner  der  Rheinprovinzen  und  die  darin  sich  aufhaltenden
Individuen,  welche  wegen  Verbrechen  oder  Vergehen  gegen  den  Staat
oder  dessen  Oberhaupt  zur  Untersuchung  gezogen  werden,  in  den  Fällen,
in  welchen  Ich  zu  deren  Untersuchung  oder  Entscheidung  eine  eigene  Behoͤrde
  niedergesetzt  habe,  lediglich  vor  dieselbe  gestellt,  und  zur  Untersuchung
  oder  Bestrafung  gezogen  werden  sollen;

3)  daß  von  nun  an  wegen  dieser,  unter  2.  gedachten  Verbrechen  und  Vergehen
  lediglich  die,  im  Allgemeinen  Landrechte  Thl.  II.  Tit.  XX.  §F.  or
bis  §.  213.  und  den  darauf  sich  beziehenden  Erläuterungen  festgesetzten
Strasen  angewendet,  jedoch  frühere  Falle  nach  dem  Gesetze,  welches
die  mildere  Strafe  bestimmt,  bestraft  werden  sollen;  und

daß  in  Ansehung  aller  Verwaltungsbeamten  in  den  Rheinprovinzen
die  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechts  Thl.  II.  Tit.  XX.  F.  323.
bis  g.  508.  inel.,  in  so  weit  sie  in  den  alten  Provinzen  Meines  Reichs
noch  guͤltig  sind,  mit  den  sie  ergaͤnzenden  Vorschriften,  jedoch  ebenfalls

unter

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