Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stctgaaten.

JNo.  18.

—.

 

 

(No.  116.)  Deklaration  des  Edikts  de  Dato  Konigsberg  den  12ten  Februar  1809.  wegen
Ankauf  des  Gold=  und  Silbergeräths  und  wegen  Stempelung  desselben
  und  der  Juwelen.  Vom  9ten  Juli  1812.

D.  der  Hauptzweck  Unsers  Edikts  vom  12ten  Februar  1809.  wegen  Ankauf
des  Gold=  und  Silbergeräths  und  wegen  Stempelung  desselben  und  der  Juwelen,
  durch  den  patriotischen  Eifer,  womit  Unsere  getreuen  Unterthanen  den
größten  Theil  ihres  Gold=  und  Silbergeraäths,  so  wie  ihre  Juwelen,  dem
Staate  zur  Abwendung  dessen  augenblicklichen  Verlegenheit  dargebracht  haben
bereits  längst  erfüllt  ist,  die  Erfahrung  aber  gelehrt  hat,  daß  die  im  Art.  III.
jenes  Edikts  als  bleibend  verordnete  Abgabe  vom  Werthe  künftig  verarbeiteter
und  verkaufter  edler  Metallwaaren,  auf  das  Gewerbe  der  Gold=  und  Silberarbeiter
  höchst  nachtheilig  einwirkt;  so  wollen  Wir  zum  Beweise  Unserer
steten  landesvaterlichen  Fürsorge  für  den  Nahrungsstand  jeder  Klasse  Unseren
Unterthanen,  jene  Abgabe  wieder  aufheben  und  verordnen  hierdurch:  daß
vom  Tage  der  Publikation  dieser  Verordnung  angerechnet,  die  in  Unserer
Landen  verfertigten  Gold=  und  Silberwaaren  weder  einer  Abgabe  noch
einer  zu  diesem  Behuf  vorzunehmenden  Stempelung  mehr  unterworfen  seyn,
von  den  aus  der  Fremde  eingehenden  Waaren  dieser  Art  aber,  blos  die  vor
Emanirung  des  Eingangs  erwähnten  Edikts  darauf  gelegten  Gefälle  erhoben
werden  sollen.  Hierdurch  sind  gleichfalls  die  Bestimmungen  der  §#.  10.,
18  und  19.  jenes  Edikts  aufgehoben.

Wir  befehlen  Unserem  Einkommen-Oepartement,  hiernach  überall  zu
verfahren.

Berlin,  den  9ten  Juli  1812.  —
Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.

 

3  o.  117.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  21sten  Juli  1812.)